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Diese Aeußerungen können abgesondert abgegeben werden. Das Zeugniß und die
Aeußerungen sind als vertraulich zu behandeln.
Es empfiehlt sich, daß die Landarmenbehörden die erforderlichen Formulare vorräthig
halten und sie an den Gemeindewaisenrath im einzelnen Fall zur Beantwortung abgeben.
8. 14.
Mit dem Vorstand der Familie, in welcher ein Zögling untergebracht werden soll,
ist ein schriflicher, die gegenseitigen Rechte und Pflichten enthaltender Vertrag abzuschließen,
in welchem dem verstärkten Ausschuß der Landarmenbehörde das Recht jederzeitiger Zurück-
nahme des Zöglings und der Lösung des Vertrags vorzubehalten ist.
Der Familienvorstand muß sich in dem Vertrag bereit erklären, den Zögling als
Familienglied aufzunehmen, und sich verbindlich machen, die Erziehung auf fittlich-religiöser.
Grundlage gewissenhaft und sorgfältig zu führen, den Zögling zum regelmäßigen Kirchen-
und Schulbesuch und zur Ausarbeitung der in der Schule gegebenen Aufgaben, sowie
zur Ordnung, Sparsamkeit und Arbeitsamkeit, wenn nöthig, mit Strenge anzuhalten.
Er muß sich ferner zur Uebernahme der leiblichen Pflege des Zöglings durch Gewährun
einer angemessenen Unterkunft mit besonderem Bett, gesunder, ausreichender Beköstigung
und anständiger reinlicher Kleidung, durch Beschaffung der nöthigen Heilmittel und är t4O—
lichen Hilfe bei eintretender Krankheit verpflichten. Inwieweit für die Kosten der Heil-
mittel und ärztlichen Behandlung Ersatz geleistet werden soll, ist besonders zu bestimmen.
Die Anleitung und Verwendung des Zöglings zu den seinem Alter und Geschle t
angemessenen häuslichen und Feldarbeiten, soweit sich aus ihnen nicht eine Gefährdun g
des Unterrichts, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Zöglings ergibt, ist in dem
Vertrag zu gestatten; alle sonstigen Dienstleistungen, welche die körperliche oder geistige
Entwicklung des Zöglings zu beeinträchtigen vermöchten, sind auszuschließen. Zur Be-
schäftigung eines schulpflichtigen Zöglings mit gewerblichen Arbeiten ist die besondere
Ermächtigung des verstärkten Ausschusses der Landarmenbehörde vorzubehalten.
Das dem Familienvorstand zu gewährende Kostgeld ist stets so ausreichend zu be.
messen, daß es dem Familienvorstand möglich wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Die Bezahlung des Kostgelds wird in der Regel in angemessenen Naten zu erfolgen
haben, wobei es sich empfiehlt, vertragsmäßig festzusetzen, daß die Ausbezahlung nur