Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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S. 1. 
Das Taggeld beträgt: 
. bei Geschäften innerhalb des Gemeindebezirks 
1) für die Ortsvorsteher und Rathsschreiber in Stadt= und Landgemeinden 6 4 
2) für die Mitglieder der Gemeinderäthe und Bürgerausschüsse in allen Hau t 
und Theilgemeinden, die Gemeinde- und Stiftungspfleger, die Theilrechner 
und die sonstigen Bediensteten, soweit sie nicht unter die Ziffer 3 fallen. 
sodann für die Vorstände der Gemeindeparzellen (Anwälte) 5 
— 
.M 
3) für die Gemeinderaths-Aufwärter und andere niedere Gemeindediener, jedo 
nur, soweit das Taggeld von der Staatskasse, von auswärtigen Körperschaften 
oder von Privaten zu bezahlen ist (mit Ausschluß der in den Gehalt einzu- 
rechnenden . für ee die Belohnung aus vrtlihen Kassen zu leisten 
wäre) . . . 3 
II. bei Geschäften cußerhalb des Geneindebeginks, sainschließlich der Diäten, 
1) für die Ortsvorsteher und Rathsschreiber in Stadt- und Landgemeinden. 9 4 
2) für die oben unter Ziff. I 2 genannten Gemeindebeamten 8 4 
Macht die Entfernung beziehungsweise die Dauer des Geschäfts noth- 
wendig, daß auswärts übernachtet wird, so darf für jede auswärts dugebrachie 
Nacht eine besondere Entschädigung von · 3 
AM. 
angerechnet werden. 
8. 2. 
In zusammengesetzten Gemeinden erhalten die in Nebenorten wohnenden Mitglieder 
der Gemeinderäthe und Bürgerausschüsse für die ihnen obliegende Theilnahme an Sitzung en 
da, wo die Entfernung der Wohnorte von dem betreffenden Sitzungslokal 2 km oder 
mehr beträgt, eine Zehrungsvergütung p0o0vv 25„ 
wenn die nothwendige Abwesenheit von Hause wenigstens 4 Stunden, aber weniger als 
10 Stunden dauert, 
und von. . .. 3 
wenn die nothwendige Abvesenheit 10 Stunden und darüber währt. 
7
	        
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