Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Gehalte der Amtskörperschafts- und Gemeindediener. Vom 21. Februar 1900. 
Da die Gehalte der Amtskörperschafts= und Gemeindebeamten den dermaligen Ver- 
hältnissen vielfach nicht mehr entsprechen und insbesondere diejenigen der Ortsvorsteher 
und Rathsschreiber wegen der gesetzlichen Aenderungen auf dem Gebiete der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit der Aufbesserung bedürfen, werden die 8§§. 2 und 3 der Ministerial- 
verfügung vom 2. Juni 1875, betreffend die Gehalte der Amtskörperschafts- 
und Gemeindediener (Reg. Blatt S. 316), unter Hinweis auf die Instruktion für 
die Kreisregierungen vom 20. Februar 1841, betreffend die Regulirung der Gehalte 
der Amtskörperschafts= und Gemeindediener (Reg. Blatt S. 91), durch nachfolgende Be- 
stimmungen ersetzt. 
8. 1. 
Bei Berechnung der Größe des Gehalts des von der Amtsversammlung aus ihrer 
Mitte gewählten Schriftführers ist ein Taggeld von 8 Mark zu Grund zu legen. 
Als höchster Jahresbetrag wird mit Einschluß des Schreibmaterialienaversums die 
Summe von 250 Mark bestimmt. 
—. 
5. 2 
Der einheitliche Gehalt eines Ortsvorstehers und gleichzeitigen Rathsschreibers 
(vergl. Art. 8 des Gesetzes vom 21. Mai 1891, betreffend die Verwaltung der Gemeinden, 
Stiftungen und Amtskörperschaften, Reg. Blatt S. 103) kann unter Berücksichtigung der 
im ersten und zweiten Absatz des §. 5 und im ersten Absatz des §. 7 der Instruktion 
vom 20. Februar 1841 bezeichneten Anhaltspunkte festgesetzt werden: 
bei Gemeinden bis zu 500 ortsanwesenden Einwohnern auf 350 bis 600 Mark, 
7 „ mit 501 bis 1000 „ „ „ 400 „ 1000 „ 
„ » ,,1001,,1500 „ » ,,900,,16()0» 
» » „ 1501 „ 2000 „ „ „ 1300 „ 2200 „ 
„ » „ 2001 „ 3000 „ » „ 1700 „ 2800 „ 
» » „ 3001 „ 5000 „ » „ 2200 „ 1000 „ 
» « » Zool » 10000 » » » 3 200 7 5200 »
	        
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