volax.
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2) für Schiffe, deren Heimathsort am Bodensee liegt, bei dem Amtsgericht
Tettnang.
§. 2.
Das Schiffsregister wird nach dem Formular Beilage 1 eingerichtet.
Jedes Schiff erhält ein besonderes, acht Seiten umfassendes Blatt, jedes Blatt eine
besondere fortlaufende Ordnungsnummer.
Das Blatt ist in einen besonderen dauerhaften Umschlag zu bringen, der die Be-
zeichnung des Amtsgerichts und des Registers sowie die Ordnungsnummer angeben soll.
Auch kann der Name des Schiffes auf dem Umschlag beigefügt werden.
Zu dem Register ist Papier von der für das Handelsregister vorgeschriebenen Große
und Beschaffenheit zu verwenden.
Zu den Spalten 1 bis 5 des Registers ist zu bemerken:
1) zu Spalte 1.
Erhält das Schiff nach seiner Eintragung einen anderen Namen oder erfährt
die Gattung des Schiffes eine Veränderung, so ist auch der neue Name oder die
neue Gattung in Spalte 1 anzugeben.
2) zu Spalte 2.
Die Tragfähigkeit bestimmt allein die Grenze für die Negisterpflichtigkeit
(§. 119 des Binnenschiffahrtsgesetzes); der Zweck, zu welchem das Schiff ver-
wendet wird, kommt nicht in Betracht.
Die Angabe über die Tragfähigkeit des Schiffes und die Stärke des Motors
sind glaubhaft zu machen und zwar insbesondere durch die Aichscheine für die
Neckarschiffe, durch die Prüfungsurkunden für die Bodenseeschiffe und durch die
Zeugnisse über die Dampfkesselprüfung.
Bei der Eintragung ist auf die ihr zu Grunde liegende Urkunde unter An-
gabe ihres Ausstellers und des Tages der Ausstellung Bezug zu nehmen.
Bei Veränderungen in der Tragfähigkeit des Schiffes oder in der Stärke
des Motors ist durch einen Vermerk in Spalte 2 auf die betreffende Eintragung
in Spalte 8 hinzuweisen.