Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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so sind die Gründe der Ablehnung mitzutheilen. Die beschlossene Eintragung ist unver- 
züglich von dem Gerichtsschreiber unter Verweisung auf die Stelle der Registerakten 
eigenhändig zu vollziehen und von dem Richter mit seiner Unterschrift unter Beisetzung 
des Tages der Eintragung zu beurkunden. 
In den Registerakten ist durch den Gerichtsschreiber der Tag, an dem die Ein- 
tragung erfolgt ist, zu vermerken. 
Die Eintragung ist dem Antragsteller, wenn dieser nicht darauf verzichtet hat, be- 
kannt zu machen. 
Eine öffentliche Bekanntmachung der Eintragungen findet nicht statt. 
S. 16. 
Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vor- 
kommen, sind auf Anordnung des Amtsrichters in derselben Spalte zu berichtigen. Die 
Berichtigung ist den Betheiligten bekannt zu machen und baldthunlichst auf dem Schiffs- 
briefe zu vermerken. 
S. 17. 
Die Beglaubigung von Abschriften, die Ertheilung von Auszügen und Zeugnissen, 
die Vermerke der Eintragungen auf dem Schiffsbriefe und auf sonstigen Urkunden (vergl. 
die §§. 121, 126 Abs. 3 des Binnenschiffahrtsgesetzes, §. 120 des Gesetzes über die An- 
gelegenheiten der fteiniligen Gerichtsbarkeit, §. 858 Abs. 3 der Civilprozeßordnung, 
§. 164 des Zwangsversteigerungsgesetzes) erfolgen durch den Amtsrichter. 
Auf den von den Beiheiligten einzureichenden Aichscheinen und Prüfungsurkunden 
(§. 3 Ziff. 2) ist die Eintragung des Schiffes durch den Amtsrichter mit seiner Unter- 
schrift unter Beisetzung des Stempels des Amtsgerichts zu bescheinigen. 
  
S. 18 
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Die Vorschriften in den §§. 9, 11 Abs. 1 und 3, 13 bis 16, 20 und 21 der Ver- 
fügung des Justizministeriums vom 9. November 1899, betreffend die Führung des 
Handelsregisters, Reg. Blatt S. 823, finden hieher entsprechende Anwendung.
	        
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