Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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worden ist, die im §. 42 unter Ziff. 1 a und b bezeichneten Zeugnisse über die Untauglichkeit oder 
bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufent- 
halt in der Türkei haben. 
Berlin, den 17. Februar 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
bekanntmachung der Ministerien des Innern und des friegsweseus, 
betreffend die tesehung der Lubaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommnnalbehörden 2c. 
mit Militäranwärtern. Vom 5. März 1900. 
Die verbündeten Regierungen haben in der Sitzung des Bundesraths vom 28. Juni 
vorigen Jahres dem nachstehenden, an die Vorschriften in den Gesetzen über die Pen- 
sionirung und Versorgung der Militärpersonen 2c. (§§. 58, 75, 77 des Gesetzes vom 
27. Juni 1871 — Reichs-Gesetzblatt S. 275 —, F. 10 des Gesetzes vom 4. April 1874 
— Reichs-Gesetzblatt S. 25 —, Art. 12 des Gesetzes vom 22. Mai 1893 — Reichs- 
Gesetzblatt S. 171 —) sich anschließenden Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Sub- 
altern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden, bei den Invaliditäts= und 
Altersversicherungsanstalten sowie bei ständischen 2c. Instituten mit Militäranwärtern 
nebst Anlagen und Erläuterungen, ihre Zustimmung ertheilt. " 
Diese Grundsätze kommen in Württemberg unter den denselben hienach beigesetzten 
Bestimmungen zur Anwendung. 
Stuttgart, den 5. März 1900. 
Pischek. Schott von Schottenstein.
	        
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