Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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setzlicher  Vorschrift  Verrichtungen  des  Vormundschaftsgerichts,  des  Nachlaßgerichts
oder  des  Grundbuchamts  obliegen,  in  diesen  Dienstzweigen  als  Büreaubeamte  beschäftigt
  werden,  oder  welche  nach  landesgesetzlicher  Vorschrift  als  kommunale.
Hilfsbeamte  staatlicher  Grundbuchämter  bestellt  sind.

Bestimmungen  für  Württemberg.

10)  Darüber,  wie  die  Zahl  der  den  Militäranwärtern  vorzubehaltenden  Stellen  zu  berechnen
ist,  enthält  die  Erläuterung  1I  Ziff.  2  S.  217  die  nähere  Bestimmung.  Ebendaselbst  ist
unter  Ziff.  1  bemerkt,  daß  auch  in  Bezug  auf  das  Anwendungsgebiet  des  §.  4  nicht  die
den  Beamten  zustehenden  Amtsbezeichnungen,  sondern  lediglich  die  dienstlichen  Obliegenheiten
der  Stelleninhaber  über  die  Stelleneintheilung  entscheiden.

11)  Als  besondere  wissenschaftliche  oder  technische  Vorbildung  ist  auch  die  Erstehung  der  niederen
Dienstprüfungen  in  den  Departements  der  Justiz  (zu  vergl.  die  K.  Verordnungen  vom
25.  April  1839,  Reg.  Blatt  S.  415,  vom  22.  Januar  1869,  Reg.  Blatt  S.  77,  und  vom
31.  Juli  1899,  Reg.  Blatt  S.  557),  des  Innern  (zu  vergl.  die  K.  Verordnung  vom
10.  Februar  1837,  Reg.  Blatt  S.  81)  und  der  Finanzen  (zu  vergl.  die  K.  Verordnungen
  vom  10.  Februar  1837,  Reg.  Blatt  S.  92,  und  vom  16.  Juli  1892,  Reg.  Blatt
S.  305),  ferner  die  Erstehung  der  Werkmeisterprüfung  (zu  vergl.  die  Ministerialver.
fügungen  vom  21.  November  1865,  Reg.  Blatt  S.  186,  und  vom  3.  Dezember  1874,
Neg.  Blatt  S.  313),  der  besonderen  Prüfung  im  Wasserbaufach  (zu  vergl.  die  K.  Verordnung
  vom  28.  November  1856,  Reg.  Blatt  S.  333)  und  der  Feldmesserprüfung  Gu
vergl.  die  K.  Verordnungen  vom  20.  Dezember  1873,  Reg.  Blatt  S.  441,  und  vom
21.  Oktober  1895,  Reg.  Blatt  S.  301)  anzusehen.

12)  Hinsichtlich  des  Begriffs  „Büreauvorsteher“  (F.  4  Ziff.  3)  ist  die  Erläuterung  Ziff.  11#1
S.  217  zu  vergleichen.

S.  5.
In  welchem  Umfange  die  nicht  unter  die  §§.  3  und  4  fallenden  Subaltern-  und
Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen  sind,  ist  unter  Berücksichtigung  der
Anforderungen  des  Dienstes  zu  bestimmen.  In  Zweifelsfällen  ist  unter  sinngemäßer
Zugrundelegung  der  für  die  Reichs=  und  Staatsbehörden  jeweilig  geltenden  Verzeichnisse
der  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  Entscheidung  zu  treffen.
S.  6.
Insoweit  in  Ausführung  der  §§.  4  und  5  einzelne  Klassen  von  Subaltern=  und