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für die Ortsarmenverbände die Ortsarmenbehörde;
für die Gemeindeverbände die im Statut vorgesehene Vertretung des Verbands;
für die Anitskörperschaften die Amtsversammlung beziehungsweise der Amtsversammlungs-
ausschuß;
für die Landarmenverbände die Landarmenbehörde beziehungsweise der Ausschuß der
letzteren;
für die Versicherungsanstalt Württemberg der Vorstand.
Etwaige weitere Anstellungsbehörden ergeben sich aus dem bekannt zu gebenden
Stellenverzeichniß (oben Ziff. 15).
19) Die Bewerbungen der noch im aktiven Militärdienst befindlichen Militäranwärter (8. 10
lit. a), welche Truppentheilen des württembergischen Contingents angehören, gelangen von
letzteren unmittelbar, diejenigen der unter §. 8 Ziff. 1 fallenden Angehörigen des Land-
jägercorps durch das Kommando desselben zum 5. jeden Monats an das Kriegsministerium,
welches dieselben der betreffenden Anstellungsbehörde mittheilt. Bewerbungen um Stellen
deren Annahme von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung abhängig ist, sind für
sich und unabhängig von diesem Termin einzureichen.
Die in Abs. 1. genannten Militäranwärter und Angehörigen des Landjägercorps haben
ihren Bewerbungen folgende Papiere beizulegen:
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a. eine vom Bewerber selbst geschriebene Darstellung seines Lebenslaufs mit Angabe
der Familien- und Vermögensverhältnisse und mit der Beurkundung der eigenen Schrift.
Sind für einzelne Stellen gewerbliche Kenntnisse erforderlich, so ist im Lebenslauf auch
anzugeben, auf welche Weise der Bewerber sich dieselben erworben hat;
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4.#das Nationale, welches die Zeit, während welcher der Bewerber etwa nicht im aktiven
Dienst war, benennt, einen Vermerk über die Staatsangehörigkeit und den Zeitpunkt
ihrer Erwerbung, sowie die Bescheinigung enthält, daß dem Bewerber der Civilversorgungs-
schein nach Anlage A 2c. 2c. ertheilt worden ist, unter Angabe von Nummer und Datum
besselben;
. das Führungszeugniß;
4. ein militärärztliches Zeugniß über die körperliche Tauglichkeit für die betrefa-
fende Stelle.
Im Falle der gleichzeitigen Bewerbung bei mehreren Anstellungsbehörden sind sämmt-
liche genannten Papiere je in besonderer Ausfertigung für jede einzelne Anstellungsbehörde
einzureichen.
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