Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Vor der Eintragung in das Verzeichniß kann, soweit es aus besonderen Gründen im 
dienstlichen Interesse erforderlich erscheint, sowohl die Vorlegung weiterer als der unter 
Ziff. 19 bis 21 zu §. 10 bezeichneten Nachweise als auch die persönliche Vorstellung des 
Bewerbers verlangt werden. 
25) Die Bewerbungen sind von der Anstellungsbehörde mit dem Datum des Eingangs zu ver- 
sehen. Das Gleiche gilt für Ergänzungen der Bewerbung. 
26) Als erste Meldung ist nur eine solche zu betrachten, mit welcher die in Ziff. 19 bis 21 
bezeichneten Nachweise vollständig vorgelegt werden. 
27) Die Bewerber sind von dem Erfolg ihrer Bewerbung (Eintragung beziehungsweise Nicht- 
eintragung in das Verzeichniß) zu benachrichtigen, wobei die in das Verzeichniß eingetragenen 
Bewerber auf das Erforderniß der Erneuerung der Bewerbung (§. 11 Abs. 3) hinzuweisen 
sind. Diese Benachrichtigungen vermittelt das Kriegsministerium, soweit es die Bewerbungen 
vermittelt hat. 
28) Zu §. 11 Abs. 2 ist die Erläuterung Ziff. VII S. 218 zu vergleichen. 
29) Sämmtliche Erneuerungen (§. 11 Abs. 3) der Meldung müssen die Angaben etwa ein- 
getretener Aenderungen in den Familien-, Vermögens-, Gesundheits= und sonstigen wesent- 
lichen Verhältnissen der Anwärter enthalten. Für die im aktiven Dienst befindlichen 
Stellenanwärter, welche Truppentheilen des württembergischen Contingents angehören, und 
für die in das Verzeichniß eingetragenen Angehörigen des Landjägercorps ist zutreffendenfalls 
von ihren Vorgesetzten zu bescheinigen, daß eine Aenderung in den Verhältnissen des 
Bewerbers nicht eingetreten beziehungsweise in wie weit eine solche eingetreten ist. Die 
nicht mehr im aktiven Dienst befindlichen Stellenanwärter haben bei der Erneuerung ihrer 
Meldung ein neues gemeindeobrigkeitliches Leumunds= und Vermögenszeugniß beizubringen. 
Wird die Meldung bei mehreren Anstellungsbehörden erneuert, so sind für jede dieser Be- 
hörden die bezeichneten Papiere in besonderer Ausfertigung beziehungsweise Abschrift einzureichen. 
Die Erneuerungen der Meldung erfolgen auf demselben Wege, welcher für die erste 
Meldung angeordnet ist (zu vergl. Ziff. 19 und 20 zu §. 10). 
Die Erneuerungen der Meldung nach Ziff. 19 gelangen zum 15. November jeden Jahrs 
an das Kriegsministerium. 
Gleichzeitig sind über Anmeldungen der im aktiven Militärdienst des württembergischen 
Contingents befindlichen Stellenanwärter, welche nicht mehr erneuert werden, unter Auf- 
führung der einzelnen Stellen und Anstellungsbehörden „Abgangsnachweisungen“ von den 
Truppentheilen einzureichen.
	        
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