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Vor der Eintragung in das Verzeichniß kann, soweit es aus besonderen Gründen im
dienstlichen Interesse erforderlich erscheint, sowohl die Vorlegung weiterer als der unter
Ziff. 19 bis 21 zu §. 10 bezeichneten Nachweise als auch die persönliche Vorstellung des
Bewerbers verlangt werden.
25) Die Bewerbungen sind von der Anstellungsbehörde mit dem Datum des Eingangs zu ver-
sehen. Das Gleiche gilt für Ergänzungen der Bewerbung.
26) Als erste Meldung ist nur eine solche zu betrachten, mit welcher die in Ziff. 19 bis 21
bezeichneten Nachweise vollständig vorgelegt werden.
27) Die Bewerber sind von dem Erfolg ihrer Bewerbung (Eintragung beziehungsweise Nicht-
eintragung in das Verzeichniß) zu benachrichtigen, wobei die in das Verzeichniß eingetragenen
Bewerber auf das Erforderniß der Erneuerung der Bewerbung (§. 11 Abs. 3) hinzuweisen
sind. Diese Benachrichtigungen vermittelt das Kriegsministerium, soweit es die Bewerbungen
vermittelt hat.
28) Zu §. 11 Abs. 2 ist die Erläuterung Ziff. VII S. 218 zu vergleichen.
29) Sämmtliche Erneuerungen (§. 11 Abs. 3) der Meldung müssen die Angaben etwa ein-
getretener Aenderungen in den Familien-, Vermögens-, Gesundheits= und sonstigen wesent-
lichen Verhältnissen der Anwärter enthalten. Für die im aktiven Dienst befindlichen
Stellenanwärter, welche Truppentheilen des württembergischen Contingents angehören, und
für die in das Verzeichniß eingetragenen Angehörigen des Landjägercorps ist zutreffendenfalls
von ihren Vorgesetzten zu bescheinigen, daß eine Aenderung in den Verhältnissen des
Bewerbers nicht eingetreten beziehungsweise in wie weit eine solche eingetreten ist. Die
nicht mehr im aktiven Dienst befindlichen Stellenanwärter haben bei der Erneuerung ihrer
Meldung ein neues gemeindeobrigkeitliches Leumunds= und Vermögenszeugniß beizubringen.
Wird die Meldung bei mehreren Anstellungsbehörden erneuert, so sind für jede dieser Be-
hörden die bezeichneten Papiere in besonderer Ausfertigung beziehungsweise Abschrift einzureichen.
Die Erneuerungen der Meldung erfolgen auf demselben Wege, welcher für die erste
Meldung angeordnet ist (zu vergl. Ziff. 19 und 20 zu §. 10).
Die Erneuerungen der Meldung nach Ziff. 19 gelangen zum 15. November jeden Jahrs
an das Kriegsministerium.
Gleichzeitig sind über Anmeldungen der im aktiven Militärdienst des württembergischen
Contingents befindlichen Stellenanwärter, welche nicht mehr erneuert werden, unter Auf-
führung der einzelnen Stellen und Anstellungsbehörden „Abgangsnachweisungen“ von den
Truppentheilen einzureichen.