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8. 8, mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter finden,
welche zur Uebernahme der Stellen befähigt und bereit sind. Es macht dabei keinen
Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, ob mit denselben ein
etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration verbunden ist,
ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder auf Widerruf geschieht.
Zu vorübergehender Beschäftigung können jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte an-
genommen werden.
In Ansehung derjenigen dienstlichen Verrichtungen, für welche wegen ihres geringen,
die volle Zeit und Thätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch nehmenden Umfanges
und der Geringfügigkeit der damit verbundenen Remuneration besondere Beamte nicht
angenommen, welche vielmehr an Privatpersonen, an andere Beamte als Nebenbeschäf-
tigung oder an verabschiedete Beamte übertragen zu werden pflegen, behält es hierbei sein
Bewenden.
Bestimmung für Württemberg.
36) Will ein im äktiven Dienst befindlicher Militäranwärter zu vorübergehender
Beschäftigung angenommen werden, so ist er hievon unmittelbar zu benachrichtigen und
ihm zu überlassen, seine Beurlaubung selbst nachzusuchen.
8. 14.
Die Anstellungsbehörden haben darin freie Hand, welche ihrer Subaltern- und
Unterbeamten sie in höhere oder besser besoldete Stellen aufrücken lassen wollen.
Ebenso sind die Behörden in der Versetzung eines besoldeten Subaltern= oder Unter-
beamten auf eine andere mit Militäranwärtern zu besetzende besoldete Subaltern= oder
Unterbeamtenstelle nicht beschränkt. Wäre die auf solche Weise mit einer Civilperson be-
setzte Stelle mit einem Militäranwärter zu besetzen gewesen, so ist bei sich bietender Ge-
legenheit eine Ausgleichung herbeizuführen.
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den aus den Mititäranwärtern hervorge-
gangenen Beamten, soweit es mit den Interessen des Dienstes vereinbar ist, Gelegen-
heit gegeben werde, die für das Aufrücken in höhere Dienststellen erforderliche Befähigung
zu erwerben.
Bestimmung für Württemberg.
37) Zu §. 14 Abs. 1 ist die Erläuterung Ziff. IX S. 218 zu vergleichen.