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genügendem Raum für Zwischenbahnsteige auseinanderzulegen, Bahnsteigunterführungen,
welche die Bahnsteige unter sich und mit dem Hauptbahnsteig verbinden, herzustellen, die
Personen= und Güterzugsgleise mit Verlängerung derselben zu trennen, die Aufstell-
und Rangirgleise zu vermehren und weitere Güterverladegleise auf der nördlichen Seite
des Bahnhofs herzustellen. Der Güterschuppen ist zu verlängern, das Verwaltungs-
gebäude zu vergrößern. Eine neue Lokomotioremise ist zu erbauen, ein Elektricitätswerk
zu errichten. Die bestehende Stellwerksanlage ist durch eine neue, erweiterte, zu ersetzen.
Mehrere Wegübergänge in Schienenhöhe sind zu beseitigen, an ihre Stelle sollen Weg-
Unter= und Ueberführungen treten. Einige Straßen und Wege bei dem Bahnhof sind
theilweise zu verlegen und zu ändern.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn-
verwaltung durch die Bauabtheilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 28. Februar 1900.
Wilhelm.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die vollziehung des Gesetzes vom 28. Jannar 1399 über Aenderungen des
Landtagswahlgesetzes. Vom 28. Februar 1900.
Zur Vollziehung des Gesetzes vom 28. Jannar 19899, betreffend Aenderungen des
Landtagswahlgesetzes vom „ %% (Reg. Blatt S. 27), werden die §#§. 3, 13, 15, 17
und 18 der Verfügung vom 6. November 1882, betreffend die Vollziehung des Land-
tagswahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch das Gesetz vom 16. Juni 1882
gegebenen Fassung (Reg. Blatt S. 345) mit dem Zeitpunkt der Anordnung einer all.
gemeinen Neuwahl aufgehoben und durch nachstehende Bestimmungen ersetzt: