Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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genommenen Pferde (§. 20) eingetragenen Schätzungssummen zusammengerechnet und 
wird folgende Bescheinigung darin eingetragen: 
Daß nat Inhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von 
geschrieben 
Pferden mit einer Gesammtschätzungssumme vo A 
geschrieben ......... 
Markrtchttg abgeliefert worden st, bescheinigt 
(Ort und Datum.) 
Die Aushebungskommission. 
(Unterschriften.) 
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Schätzer.“ 
(Unterschriften.) 
Das mit dieser Bescheinigung versehene National bildet die Liquidation über die 
abgenommenen Pferde (§. 27). — Die Besitzer der abgenommenen Pferde erhalten von 
dem Civilkommissar über die ihnen zustehenden Schätzungssummen Anerkenntnisse nach 
dem Formular J. 2 
In gleicher Weise (Abs. 1 und 2) erfolgt auch die Zusammenrechnung der Schätz- 
ungssummen, welche in dem Verzeichniß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst 
Zubehör (§. 24) eingetragen sind, und die Eintragung einer Bescheinigung hierüber in 
dem Verzeichniß. 
§. 27. 
Der Civilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde und 
Fahrzeuge (§. 26 Abs. 2 und 3) ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die 
zu zahlenden Tagegelder und Reisekosten (§. 16), sowie über sonst etwa entstandene Neben- 
kosten nebst den bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens 
binnen acht Tagen an das Ministerium des Innern. 
Dieses stellt die Kosten fest und sendet die sämmtlichen in Abs. 1 bezeichneten Liqui- 
dationen an das Kriegsministerium, welches Anweisung zur Zahlung der Beträge aus 
den bereitesten Mitteln der Kriegskasse ertheilt. 
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen Ablieferung 
der Anerkenntnisse und Ouittungsleistung durch die Kameralämter, welchen die erforder- 
lichen Mittel durch das Kriegszahlamt zugesandt werden.
	        
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