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genommenen Pferde (§. 20) eingetragenen Schätzungssummen zusammengerechnet und
wird folgende Bescheinigung darin eingetragen:
Daß nat Inhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von
geschrieben
Pferden mit einer Gesammtschätzungssumme vo A
geschrieben .........
Markrtchttg abgeliefert worden st, bescheinigt
(Ort und Datum.)
Die Aushebungskommission.
(Unterschriften.)
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Schätzer.“
(Unterschriften.)
Das mit dieser Bescheinigung versehene National bildet die Liquidation über die
abgenommenen Pferde (§. 27). — Die Besitzer der abgenommenen Pferde erhalten von
dem Civilkommissar über die ihnen zustehenden Schätzungssummen Anerkenntnisse nach
dem Formular J. 2
In gleicher Weise (Abs. 1 und 2) erfolgt auch die Zusammenrechnung der Schätz-
ungssummen, welche in dem Verzeichniß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst
Zubehör (§. 24) eingetragen sind, und die Eintragung einer Bescheinigung hierüber in
dem Verzeichniß.
§. 27.
Der Civilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde und
Fahrzeuge (§. 26 Abs. 2 und 3) ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die
zu zahlenden Tagegelder und Reisekosten (§. 16), sowie über sonst etwa entstandene Neben-
kosten nebst den bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens
binnen acht Tagen an das Ministerium des Innern.
Dieses stellt die Kosten fest und sendet die sämmtlichen in Abs. 1 bezeichneten Liqui-
dationen an das Kriegsministerium, welches Anweisung zur Zahlung der Beträge aus
den bereitesten Mitteln der Kriegskasse ertheilt.
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen Ablieferung
der Anerkenntnisse und Ouittungsleistung durch die Kameralämter, welchen die erforder-
lichen Mittel durch das Kriegszahlamt zugesandt werden.