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schichte der Pädagogik, allgemeine Erziehungs= und Unterrichtslehre, Methode der ein-
zelnen Schulfächer, sowie Kenntniß der auf das Volksschulwesen bezüglichen Gesetze und
Verordnungen) und Lehrfähigkeit, Religion, Aufsatz, deutsche Sprache und
Litteraturgeschichte, Arithmetik, Geschichte, Musik (Gesang und Vieolinspiel),
Zeichnen, sowie nach Wahl entweder Geographie oder Naturgeschichte oder
Naturlehre.
Außerdem können sich die Kandidatinnen einer Prüfung in der französischen Sprache
und im Orgelspiel unterziehen.
S. 15.
Die Prüfung wird in der Regel einmal im Jahr im Herbst erforderlichen Falls in
zwei Abtheilungen gehalten.
Der Termin wird im Staatsanzeiger bekannt gemacht.
S. 16.
Die Meldungen zu dieser Prüfung sind durch das Orts= und Bezirksschulinspektorat
bei der zuständigen Oberschulbehörde einzureichen.
In der Meldung hat die Kandidatin anzugeben, ob sie in Geographie, Naturgeschichte
oder Naturlehre, beziehungsweise in welchem Theil der Naturgeschichte (Zoologie, Botanik
oder Mineralogie) sie geprüft zu werden wünscht, ferner welche Werke der klassischen
Litteratur sie genauer studirt hat, endlich mit welchen Werken hervorragender pädagogischer
Schriftsteller sie sich näher bekannt gemacht hat.
Auch hat die Kandidatin in ihrer Meldung sich darüber zu äußern, ob sie in einem
der in §. 14 Abs. 2 genannten fakultativen Prüfungsfächer eine Prüfung erstehen will.
S. 17.
Die Prüfung zerfällt in eine theoretische (schriftliche und mündliche) und eine praktische.
S. 18.
In der schriftlichen Prüfung sind folgende Arbeiten zu fertigen:
1) ein deutscher Aufsatz, dessen Thema in der Regel aus der allgemeinen Er-
ziehungs= und Unterrichtslehre oder aus der Schulpraxis genommen wird,
2) Beantwortung je einer Frage aus der speziellen Unterrichtslehre und aus der
Geschichte der Pädagogik,
3) Beantwortung einer Frage aus der Geschichte,