Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Nachdem die Bildung eines III. Königlich bayerischen Armeekorps mit dem Sitze in Nürnberg zum 
1. April 1900 erfolgt ist, werden im Königreiche Bayern die Geschäfte der Ersatzbehörden dritter 
Instanz durch die Generalkommandos zu München, Würzburg und Nürnberg im Verein mit je einem 
für den Armeekorpsbezirk durch das Königlich bayerische Staatsministerium des Innern ernannten 
Kommissar ausgeübt. Als Kommissare sind zur Zeit bestellt: 
für den Bezirk des I. Armeekorps der Präsident der Königlichen Negierung von Oberbayern 
in München, 
für den Bezirk des II. Armeekorps der Präsident der Königlichen Regierung von Unter- 
franken und Aschaffenburg in Würzburg, 
für den Bezirk des III. Armeekorps der Präsident der Königlichen Regierung von Mittel- 
franken in Ansbach. 
verfügung der Ministerien des Innern, des Rirchen- und Schulwesens und des Kriegswesens, 
betreffend die Form der Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig frei- 
willigen Dieult und der Erklärungen über die Tragung der Kosten dieses Dienstes. 
Vom 11. Mai 1900. 
Einer Anregung des Reichskanzlers zufolge wird in Betreff der Form der Zeugnisse 
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst und der 
Erklärungen über die Tragung der Kosten dieses Dienstes, unbeschadet der von dem 
Reichskanzler für später vorbehaltenen förmlichen Berichtigung des vorgeschriebenen 
Musters der angeführten Zeugnisse, Nachstehendes verfügt: 
I. Das Muster 187) zu §. 90 der Wehrordnung, betreffend das Zeugniß über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst, enthält einen Vermerk 
über diejenigen Belege, welche neben diesem Zeugnisse dem Gesuch um Ertheilung des 
Berechtigungsscheins zum einjährig-freiwilligen Militärdienst beizufügen sind. Dazu 
gehört die unter b erwähnte Erklärung über die Tragung der Kosten für den Unterhalt 
des Einjährig-Freiwilligen. Die für die Abgabe dieser Erklärung maßgebende Be- 
stimmung des §. 89, 4b der Wehrordnung hat durch die Kaiserliche Verordnung vom 
22. Mai 1899 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 165)) eine Aenderung 
erfahren. Demgemäß hat der Vermerk an jener Stelle von jetzt ab wie folgt zu lauten: 
*7) Das Muster 18 ist abgedruckt auf Seite 141 des Anhangs zur Nr. 3 des Regierungsblatts von 1889. 
**) Regierungsblatt von 1899 S. 344.
	        
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