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II Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung auf solche Drucksachen, die durch
verschiedene nach einander angewendete Vervielfältigungsverfahren (I), z. B. theils durch
Buchdruck, theils durch Hektographie, hergestellt sind.
III Von der Beförderung gegen die ermäßigte Tarxe sind ausgeschlossen die mittelst
des Durchdrucks, der Kopirpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke.
IV Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter Empfänger
oder als außergewöhnliche Beilagen der Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb die
Post besorgt, eingeliefert werden.
a) Drucksachen unter der Aufschrift bestimmter Empfänger.
V Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif- oder Kreuzband
oder umschnürt oder in einem offenen Umschlag oder aber in einfacher Weise zusammen-
gefaltet eingeliefert werden, sodaß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band 2c.
können auch Bücher, gleichviel ob gebunden oder geheftet, versendet werden.
VI Drucksachen in Rollenform dürfen 75 Centimeter in der Länge und 10 Centimeter
im Durchmesser nicht überschreiten.
VII Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten dürfen die
Größe der Formulare zu Postpacketadressen nicht wesentlich überschreiten und nicht die
Bezeichnung „Postkarte“ tragen. Gedruckte 2c. Karten mit dieser Bezeichnung unterliegen
den Vorschriften im §. 8.
VIII Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift
enthalten.
IX Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit ver-
schiedenen Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Drucksachen mit Geschäfts-
papieren und Waarenproben siehe §. 12.
X Es ist zulässig:
1. auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen Titel sowie mit.
höchstens 5 Worten oder mit den üblichen Anfangsbuchstaben gute Wünsche,
Glückwünsche, Danksagungen, Beileidsbezeigungen oder andere Höflichkeitsformeln
handschriftlich hinzuzufügen;
2. auf den Drucksachen selbst den Tag der Absendung, die Unterschrift oder Firma