Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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II Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung auf solche Drucksachen, die durch 
verschiedene nach einander angewendete Vervielfältigungsverfahren (I), z. B. theils durch 
Buchdruck, theils durch Hektographie, hergestellt sind. 
III Von der Beförderung gegen die ermäßigte Tarxe sind ausgeschlossen die mittelst 
des Durchdrucks, der Kopirpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke. 
IV Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter Empfänger 
oder als außergewöhnliche Beilagen der Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb die 
Post besorgt, eingeliefert werden. 
a) Drucksachen unter der Aufschrift bestimmter Empfänger. 
V Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif- oder Kreuzband 
oder umschnürt oder in einem offenen Umschlag oder aber in einfacher Weise zusammen- 
gefaltet eingeliefert werden, sodaß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band 2c. 
können auch Bücher, gleichviel ob gebunden oder geheftet, versendet werden. 
VI Drucksachen in Rollenform dürfen 75 Centimeter in der Länge und 10 Centimeter 
im Durchmesser nicht überschreiten. 
VII Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten dürfen die 
Größe der Formulare zu Postpacketadressen nicht wesentlich überschreiten und nicht die 
Bezeichnung „Postkarte“ tragen. Gedruckte 2c. Karten mit dieser Bezeichnung unterliegen 
den Vorschriften im §. 8. 
VIII Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift 
enthalten. 
IX Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit ver- 
schiedenen Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Drucksachen mit Geschäfts- 
papieren und Waarenproben siehe §. 12. 
X Es ist zulässig: 
1. auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen Titel sowie mit. 
höchstens 5 Worten oder mit den üblichen Anfangsbuchstaben gute Wünsche, 
Glückwünsche, Danksagungen, Beileidsbezeigungen oder andere Höflichkeitsformeln 
handschriftlich hinzuzufügen; 
2. auf den Drucksachen selbst den Tag der Absendung, die Unterschrift oder Firma
	        
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