402
B) Im Falle der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens jedoch 25 Pf. für
einen der Gegenstände zu A 1 und 40 Pf. für ein Packet.
VII Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an
denselben Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger überlassen
ist, der Botenlohn nur zum einfachen Betrage, bei Packeten aber für jedes Packet min
destens der Betrag von 40 Pf., erhoben. Sind mit Eilbriefen zugleich Eilpackete abzu-
tragen, so kommen die Botenlohnsätze für Packete in Anwendung. Werden durch den
selben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eilsendungen abgetragen, für
welche das Eilbestellgeld ganz oder zum Theil (VIII) im voraus bezahlt ist, und solche,
bei welchen dies nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger der nach Vorstehendem zu be-
rechnende Botenlohn abzüglich der vorausbezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa-
gleichzeitig zur Abtragung gelangende Telegramme im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt
hierbei außer Betracht.
VlIII Reichen bei Briefsendungen, die im Briefkasten vorgefunden werden, die ver-
wendeten Freimarken zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr (VI/A) nicht aus
so kommen für die Sendungen die Sätze unter VIB zur Erhebung nach Abzug des durch
Freimarken vorausbezahlten Theiles der Gebühr.
IX Eine Beförderung von Sendungen mittelst Eilboten vom Einlieferungsorte na
einem andern Postorte findet nicht statt. Dagegen kann auf Verlangen des Absenders.
die besondere Beförderung von Sendungen, die einer Postanstalt von weiterher zugehen
und nach einem andern Postorte gerichtet sind, durch Eilboten stattfinden, wenn die Ent-
fernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Die Auf-
schriften derartiger Sendungen müssen unter der Angabe des Bestimmungsortes den
Vermerk enthalten: „Von (Bezeichnung der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung
durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten“. Für derartige Eilsendungen sind auch im
Falle der Vorausbezahlung durch den Absender die wirklich erwachsenden Botenkosten,
mindestens aber die unter VI/A für die Landbestellung festgesetzten Beträge, zu entrichten.
Der Absender hat auf Verlangen einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten
zu hinterlegen.
X Hat der Absender den Botenlohn nicht vorausbezahlt und verweigert der Empfänger
dessen Zahlung, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln.