Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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B) Im Falle der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger 
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens jedoch 25 Pf. für 
einen der Gegenstände zu A 1 und 40 Pf. für ein Packet. 
VII Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an 
denselben Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger überlassen 
ist, der Botenlohn nur zum einfachen Betrage, bei Packeten aber für jedes Packet min 
destens der Betrag von 40 Pf., erhoben. Sind mit Eilbriefen zugleich Eilpackete abzu- 
tragen, so kommen die Botenlohnsätze für Packete in Anwendung. Werden durch den 
selben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eilsendungen abgetragen, für 
welche das Eilbestellgeld ganz oder zum Theil (VIII) im voraus bezahlt ist, und solche, 
bei welchen dies nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger der nach Vorstehendem zu be- 
rechnende Botenlohn abzüglich der vorausbezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa- 
gleichzeitig zur Abtragung gelangende Telegramme im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt 
hierbei außer Betracht. 
VlIII Reichen bei Briefsendungen, die im Briefkasten vorgefunden werden, die ver- 
wendeten Freimarken zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr (VI/A) nicht aus 
so kommen für die Sendungen die Sätze unter VIB zur Erhebung nach Abzug des durch 
Freimarken vorausbezahlten Theiles der Gebühr. 
IX Eine Beförderung von Sendungen mittelst Eilboten vom Einlieferungsorte na 
einem andern Postorte findet nicht statt. Dagegen kann auf Verlangen des Absenders. 
die besondere Beförderung von Sendungen, die einer Postanstalt von weiterher zugehen 
und nach einem andern Postorte gerichtet sind, durch Eilboten stattfinden, wenn die Ent- 
fernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Die Auf- 
schriften derartiger Sendungen müssen unter der Angabe des Bestimmungsortes den 
Vermerk enthalten: „Von (Bezeichnung der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung 
durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten“. Für derartige Eilsendungen sind auch im 
Falle der Vorausbezahlung durch den Absender die wirklich erwachsenden Botenkosten, 
mindestens aber die unter VI/A für die Landbestellung festgesetzten Beträge, zu entrichten. 
Der Absender hat auf Verlangen einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten 
zu hinterlegen. 
X Hat der Absender den Botenlohn nicht vorausbezahlt und verweigert der Empfänger 
dessen Zahlung, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln.
	        
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