Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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VII Bei den Posthilfstellen können gewöhnliche Briefsendungen und gewöhnliche 
Packete eingeliefert werden. Die Annahme von Einschreibsendungen, Sendungen mit 
Werthangabe und von Postanweisungen gehört nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen 
der Posthilfstelle. Es können jedoch derartige Sendungen bei der Posthilfstelle zur Weiter- 
gabe an den Landpostboten niedergelegt werden. Diese Niederlegung ist aber lediglich 
Vertrauenssache der Absender gegenüber dem Inhaber der Posthilfstelle. Die Haftpflicht 
der Postverwaltung beginnt erst mit erfolgter Ablieferung der Sendungen an den Land- 
postboten. Die eingelieferten Packete sowie die niedergelegten Einschreibsendungen, Send- 
ungen mit Werthangabe und Postanweisungen hat der Inhaber der Posthilfstelle sogleich 
in sein Annahmebuch einzutragen. 
S. 34. 
Zeit der Eirnlieferung. 
1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Schalterdienststunden 
und, wenn die Sendung mit der nächsten dazu geeigneten Post befördert werden soll, vor 
der Schlußzeit dieser Post geschehen. 
II Die Dienststunden zur Annahme von Postsendungen werden für die einzelnen 
Postanstalten mit Rücksicht auf den Umfang ihres Wirkungskreises, auf die daselbst an- 
kommenden und abgehenden Posten und die sonstigen Verhältnisse festgesetzt; an Sonn- 
und Festtagen sind sie im Allgemeinen auf zwei Stunden beschränkt. 
III Als Festtage gelten: 
Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Charfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, 
Pfingstmontag, Christfest, Stephanstag 
und in denjenigen Postorten, in welchen die katholischen Einwohner die Mehrzahl bilden, auch 
Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen. 
IV Als Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten 
gelten in der Regel die nachbezeichneten Fristen vor dem planmäßigen Abgange der Post: 
1. für gewöhnliche Briefe und Postkarten 
eine viertel bis eine halbe Stunde; 
2. für gewöhnliche Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben 
eine halbe bis eine Stunde;
	        
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