Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Reisenden auf Verlangen den Extraposttarif vorzulegen. Die Ueberführung nach andern 
als den in diesem Tarif aufgeführten Orten und die Verständigung über den Fahrtlohn 
hierfür bleibt dem freien Willen des Posthalters überlassen. 
II Die Verpflichtung der Posthalter zur Stellung von Extrapostpferden erstreckt sich 
nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäcke. 
III Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei denen die Beförderung von 
Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapostpferde gestellt werden, sofern die Gegenstände 
von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden und ihre Beförderung nicht mit Ge- 
fahr oder Nachtheil verbunden ist. 
IV Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden 
der Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
S§. 79. 
Zahlungssätzc. 
1 An Pferdegeld ist für jedes Extrapostpferd der jeweils für das Kilometer festge- 
setzte und bekanntgemachte Betrag zu zahlen. Ein bei Berechnung der Vergütung für 
die ganze Strecke sich ergebender Bruchtheil einer Mark ist nöthigen Falles auf eine durch 
5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
II Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlittens 
für das Kilometer 10 Pf. 
III Größere als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter nicht 
verpflichtet. 
IV Die Befugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu be- 
nützen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Abkommen 
mit dem Posthalter erlangen, der den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt und dessen 
Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des leeren Wagens auf seine Kosten zu 
bewirken. 
V Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapostwagen auf jeder Station 25 Pf. Auf 
andern Punkten als den wirklichen Stationen wird die Bestellgebühr nicht erhoben. 
VI Für das Schmieren eines jeden Wagens, welcher nicht von der Post gestellt ist, 
sind 25 Pf. zu zahlen. 
VII Für die Beleuchtung mit zwei Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der
	        
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