Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

455 
Konzessions- Arkunde 
für die Eisenbahnen von Eyach über Haigerloch nach Stetten bei 
Haigerloch und von Kleinengstingen nach Gammertingen. 
In Gemäßheit der Allerhöchsten Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 
5. Juni 1900 wird auf Grund des Art. 6 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend 
den Bau von Eisenbahnen, die Konzession zum Bau und Betrieb der an die württem- 
bergische Staatsbahn anschließenden Eisenbahnen für den öffentlichen Personen= und 
Güterverkehr 
a. von Cyach über Haigerloch nach Stetten bei Haigerloch, 
b. von Kleinengstingen nach Gammertingen 
für die auf württembergisches Gebiet fallenden Theilstrecken dieser Bahnen der Aktien- 
gesellschaft „Hohenzollern'sche Kleinbahngesellschaft“ mit dem Sitz in Sigmaringen unter 
den nachstehenden Bedingungen ertheilt: 
8. 1. 
Die Unternehmerin ist den bestehenden wie künftig ergehenden Reichs- und Landes- 
gesetzen unterworfen. 
8. 2. 
Für die gesammte Leitung der Bau- und Betriebsverwaltung ist ein Vorstand zu 
bestellen, der für die Geschäftsführung, soweit sie der staatlichen Beaufsichtigung unter- 
liegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist. 
Die Wahl dieses Vorstands bedarf der Bestätigung des K. Ministeriums der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten. Sofern die oberste 
Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, findet die vorstehende Bestimmung 
auch auf die Wahl der Betriebsleiter Anwendung. 
Die Mitglieder des Vorstands und sämmtliche Angestellte müssen Angehörige des 
Deutschen Reichs sein. 
8. 3 
Für den Bau und Betrieb der Bahnen sind die Bahnordnung für die Nebeneisen- 
bahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reichs-Gesetzblatt von 1892 S. 764) und die 
dazu ergangenen und noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen maß- 
gebend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.