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Die Ortsbehörden haben auf Grund der ihr zugegangenen Mittheilungen Ver-
zeichnisse der gemäß §. 6 Abs. 2 des Gesetzes befreiten Personen zu führen. Den
Beamten der Versicherungsanstalt ist auf Verlangen die Einsicht dieser Ver—
zeichnisse zu gestatten.
5) Kommt es zur Kenntniß einer Ortsbehörde, daß eine der in Ziff. 2 unter
lit. a und b der Bekanntmachung vorgesehenen Voraussetzungen für deren Be-
willigung schon bei der Ausstellung der Versicherungsfreikarte gefehlt hat, oder
daß eine dieser Voraussetzungen nachträglich in Fortfall gekommen ist, so hat die
Behörde der befreiten Person Gelegenheit zu einer Aeußerung zu geben und,
falls durch diese Aeußerung jene Annahme nicht widerlegt wird, demjenigen
Oberamt, welches die Versicherungsfreikarte ausgestellt hat, unter Vorlegung der
Akten Anzeige zu erstatten. Demselben Oberamt ist Vorlage zu machen, wenn
die befreite Person die Zurücknahme der Befreiung beantragt.
Ergibt sich, daß die Lohnarbeit des Befreiten während der Geltungsdauer der
Versicherungsfreikarte die in Ziff. 2 unter lit,. c der Bekanntmachung vorgesehene
Dauer wesentlich überschritten hat, so ist von der Ortsbehörde des Wohnorts be-
ziehungsweise des dauernden Aufenthaltsorts demjenigen Oberamt, welches die Ver-
sicherungsfreikarte ausgestellt hat, oder von der Ortsbehörde des Beschäftigungs-
orts demjenigen Oberamt, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, nach vorgängiger
Anhörung des Befreiten Anzeige zu erstatten.
Gelangen die in Abs. 1 und 2 erwähnten Thatsachen zur Kenntniß der Ver-
waltung einer Krankenkasse oder Krankenpflegeversicherung, so ist von dieser die
zuständige Ortsbehörde mit entsprechender Mittheilung zu versehen.
6) Der Wiedereinzug der Versicherungsfreikarte erfolgt durch Vermittlung der-
jenigen Ortsbehörde, welche den Antrag auf Widerruf der Befreiung gestellt
hat, wenn einem Antrag der befreiten Person auf Zurücknahme der Befreiun
entsprochen worden ist, durch Vermittlung der Ortsbehörde des Wohnorts be-
ziehungsweise dauernden Aufenthaltsorts. Die Ortsbehörden haben die be-
theiligte Krankenkasse oder Krankenpflegeversicherung, die Ortsbehörde des Wohn-
orts beziehungsweise des dauernden Aufenthaltsorts hat außerdem die Ortsg-
behörde des Beschäftigungsorts und umgekehrt von der Zurücknahme oder dem