Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die  Ortsbehörden  haben  auf  Grund  der  ihr  zugegangenen  Mittheilungen  Verzeichnisse
  der  gemäß  §.  6  Abs.  2  des  Gesetzes  befreiten  Personen  zu  führen.  Den
Beamten  der  Versicherungsanstalt  ist  auf  Verlangen  die  Einsicht  dieser  Ver—
zeichnisse  zu  gestatten.

5)  Kommt  es  zur  Kenntniß  einer  Ortsbehörde,  daß  eine  der  in  Ziff.  2  unter
lit.  a  und  b  der  Bekanntmachung  vorgesehenen  Voraussetzungen  für  deren  Bewilligung
  schon  bei  der  Ausstellung  der  Versicherungsfreikarte  gefehlt  hat,  oder
daß  eine  dieser  Voraussetzungen  nachträglich  in  Fortfall  gekommen  ist,  so  hat  die
Behörde  der  befreiten  Person  Gelegenheit  zu  einer  Aeußerung  zu  geben  und,
falls  durch  diese  Aeußerung  jene  Annahme  nicht  widerlegt  wird,  demjenigen
Oberamt,  welches  die  Versicherungsfreikarte  ausgestellt  hat,  unter  Vorlegung  der
Akten  Anzeige  zu  erstatten.  Demselben  Oberamt  ist  Vorlage  zu  machen,  wenn
die  befreite  Person  die  Zurücknahme  der  Befreiung  beantragt.

Ergibt  sich,  daß  die  Lohnarbeit  des  Befreiten  während  der  Geltungsdauer  der
Versicherungsfreikarte  die  in  Ziff.  2  unter  lit,.  c  der  Bekanntmachung  vorgesehene
Dauer  wesentlich  überschritten  hat,  so  ist  von  der  Ortsbehörde  des  Wohnorts  beziehungsweise
  des  dauernden  Aufenthaltsorts  demjenigen  Oberamt,  welches  die  Versicherungsfreikarte
  ausgestellt  hat,  oder  von  der  Ortsbehörde  des  Beschäftigungsorts
  demjenigen  Oberamt,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  hat,  nach  vorgängiger
Anhörung  des  Befreiten  Anzeige  zu  erstatten.

Gelangen  die  in  Abs.  1  und  2  erwähnten  Thatsachen  zur  Kenntniß  der  Verwaltung
  einer  Krankenkasse  oder  Krankenpflegeversicherung,  so  ist  von  dieser  die
zuständige  Ortsbehörde  mit  entsprechender  Mittheilung  zu  versehen.

6)  Der  Wiedereinzug  der  Versicherungsfreikarte  erfolgt  durch  Vermittlung  derjenigen
  Ortsbehörde,  welche  den  Antrag  auf  Widerruf  der  Befreiung  gestellt
hat,  wenn  einem  Antrag  der  befreiten  Person  auf  Zurücknahme  der  Befreiun
entsprochen  worden  ist,  durch  Vermittlung  der  Ortsbehörde  des  Wohnorts  beziehungsweise
  dauernden  Aufenthaltsorts.  Die  Ortsbehörden  haben  die  betheiligte
  Krankenkasse  oder  Krankenpflegeversicherung,  die  Ortsbehörde  des  Wohnorts
  beziehungsweise  des  dauernden  Aufenthaltsorts  hat  außerdem  die  Ortsgbehörde
  des  Beschäftigungsorts  und  umgekehrt  von  der  Zurücknahme  oder  dem