Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8. 10. 
Die in §. 1 bezeichneten Geschäfte unterliegen unvermutheten Revisionen durch die 
Oberamtsärzte. 
Die Revisionen sind in der Regel jährlich einmal vorzunehmen. Bei Geschäften, 
welche nur ganz wenige Arzneimittel führen und deren etwaiger Gifthandel gleichfalls 
nicht von Belang ist, genügt es, wenn die Revisionen etwa alle zwei Jahre vorgenommen 
werden. Im Falle unzuverlässiger Geschäftsführung können die Fristen entsprechend ge- 
kürzt werden. 
An Orten außerhalb des Sitzes des Oberamtsarztes haben die Revisionen, wenn 
nicht der Umfang des Geschäftsbetriebs einen größeren Zeitaufwand erfordert, gelegentlich 
sonstiger dienstlicher Anwesenheit des Oberamtsarztes stattzufinden. 
Zu den Revisionen ist in der Regel ein Vertreter der Ortspolizeibehörde beizuziehen. 
§. 11. 
Dem Oberamtsarzt kann erforderlichen Falls zu seiner Unterstützung bei der Vor- 
nahme der Revisionen ein pharmazeutischer Sachverständiger durch das Medizinalkollegium 
beigegeben werden. 
Anträge hierauf sind durch das Oberamt und das Oberamtsphysikat bei dem Me- 
dizinalkollegium zu stellen. 
S. 12. 
Die in §§. 10 und 11 bezeichneten Revisionen haben sich bei denjenigen Geschäften, 
welche zugleich Handel mit Gift und giftigen Farben betreiben, auch auf die Beobachtung 
der Vorschriften über den Verkehr mit Giften zu erstrecken. Eine besondere Visitation 
des Gifthandels findet in Geschäften dieser Art nicht statt. 
S. 13. 
Die Geschäftsinhaber sind verpflichtet, den mit der Revision beauftragten Personen 
den Zutritt zu allen Räumen, in welchen Arzneimittel und Giftwaaren aufbewahrt oder 
feilgehalten werden, zu gestatten. 
Der Visitator ist befugt, nach seiner Wahl Proben der Arzneimittel zum Zwecke 
der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist dem 
Geschäftsinhaber ein Theil der Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen.
	        
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