Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

Regierungsblatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 24. Juli 1900. 
Inhalt: 
Waldfeuerlöschordnung. Vom 4. Juli 1900. — Gesetz, betreffend die Biersteuer. Vom 4. Juli 1900. — 
Verfügung des Finanzministeriums, betreffend den Vollzug des Biersteuergesetzes vom 4. Juli 1900. Vom 
5. Juli 1900. 
  
  
Waldfeuerlöschordunng. Vom 1. Juli 1900. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Die Gemeinden (Art. 1 und 2 der Landesfeuerlöschordnung vom 7. Juni 1885, 
Reg. Blatt S. 235) sind verpflichtet, bei einem Waldbrand sowohl innerhalb ihres eigenen 
Bezirks als innerhalb des Bezirks von Nachbargemeinden ohne Rücksicht auf die Grenzen 
des Oberamtsbezirks mit Mannschaft und den erforderlichen Werkzeugen, wie Aexten, 
Sägen, Schaufeln und Rechen, Hilfe zu leisten. 
Art. 2. 
Die Mitglieder der Feuerwehr (Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 der Landesfeuerlöschord- 
nung) sind verpflichtet, den Löschdienst bei Waldbränden nach Maßgabe der Vorschriften 
des gegenwärtigen Gesetzes, der Bezirks= und Lokalfeuerlöschordnung (Art. 3 und 5), 
sowie der dienstlichen Anordnungen des Leiters der Löscharbeiten (Art. 9) und der Führer
	        
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