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z. 5.
Gesuche um Nachlaß von Sporteln im Gnadenwege sind bei der Behörde, welche
die Sportel angesetzt hat, anzubringen und von dieser im Instan zen weg dem Ministerium
beziehungsweise der etwa auf Grund besonderer Vorschrift an Stelle desselben zur Erledigung
solcher Gesuche ermächtigten Behörde vorzulegen.
Zum Sporteltarif.
S. 6.
Zu Nr. 6. Arzuneimischungen.
Der Sportelansatz ist mit dem Bescheid des Medizinalkollegiums in Rubrik e der
nach der Ministerialverfügung vom 15. Februar 1877 (Reg. Blatt S. 21) einzureichenden
drei Exemplare der Anzeigen einzutragen.
Das dem nachsuchenden Apotheker zu verabfolgende Exemplar des Bescheids ist von
dem Oberamtsphysikat dem Oberamt zu übergeben und von letzterem unter Einziehung
der Sportel an den Apotheker auszuhändigen. "
S. 7.
Zu Nr. 7. Ausstocken vou Waldungen.
Bei Zurückziehung eines von einer Körperschaftsbehörde eingereichten Waldausstockungs-
gesuches ist die Sportel, wenn die Zurückziehung in der Bezirksinstanz erfolgt, von dem
Forstamt (ohne Mitwirkung des Oberamts, vergl. Art. 46 Abs. 1 des Forstpolizeigesetzes
vom 8. September 1879), wenn solche in der Instanz der Forstdirektion, Abtheilung für
Körperschaftswaldungen, erfolgte, von dieser letzteren, und zwar auch dann anzusetzen,
wenn die Akten von dem Forstamt dem Oberamt beziehungsweise von der Forstdirektion,
Abtheilung für Körperschaftswaldungen, der Kreisregierung zur Aeußerung zugegangen
sind und sich bei Einlauf der Zurückziehungserklärung dort in Behandlung befinden.
Die in solchen Fällen zum Ansatz kommenden Sporteln sind in Gemäßheit des
§. 12 Abs. 2 und §. 13 Abs. 3 der Verfügung sämmtlicher Ministerien, betreffend den
Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes, Reg. Blatt 1899 S. 1271, vom 2. Jannar 1900,
(Reg. Blatt S. 1), dem Kameralamt des betreffenden Bezirks zum Einzug und zur Ver-
rechnung zu überweisen.