564
Verfehlungen in Betreff der Uebergangssteuer.
Art. 55.
Die Bestrafung der Verfehlungen in Betreff der Uebergangssteuer erfolgt nach den
über die Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestehenden Bestimm-
ungen (vergl. §. 135 ff. des Vereinszollgesetzes vom 10. Juli 1869).
Wer bei einem Gesuche um Rückvergütung oder Ermäßigung der llebergangssteuer
die steuerpflichtige Malz= oder Biermenge wissentlich zu hoch angibt, oder, um eine Rück-
vergütung oder eine Ermäßigung der Steuer, die er nicht oder nur in geringerem Maße
zu beanspruchen hatte, zu erlangen, sonstige wahrheitswidrige Angaben macht, welche ge-
eignet sind, zu einer Verkürzung der Stener zu führen, ist nach den Bestimmungen des
gegenwärtigen Gesetzes zu bestrafen.
IV. Schlußbestimmungen.
Art. 56.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1900 in Wirksamkeit. Von
diesem Tage an ist die Malzsteuer nach Art.7 in der Art zu berechnen, daß in Ansehung
der für die Höhe der Steuer maßgebenden Malzmenge das in der vorangegangenen
Hälfte des Rechnungsjahrs verwendete Malz mitgerechnet wird. Bezüglich des vom
1. April bis 30. September 1900 verwendeten Malzes wird die Steuer nach den Be-
stimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1895 berechnet.
Von dem gleichen Tage an bis zum 31. März 1901 ist die Uebergangssteuer von
Bier mit 3 A 25 H für das Hektoliter Bier zu erheben.
Von demselben Tage an treten das Gesetz, betreffend die Malzsteuer, vom 8. April
1856 (Reg. Blatt S. 83) und die Gesetze, betreffend die Abstufung der Malzsteuer, vom
28. April 1893 (Reg. Blatt S. 81) und vom 8. Juli 1895 (Reg. Blatt S. 219), sowie
die auf die Malzsteuer sich beziehenden Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Ab-
änderung einzelner Bestimmungen der Wirthschaftsabgabengesetze, vom 12. Dezember 1871
(Reg. Blatt S. 333) außer Kraft.