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Die von den Forstämtern in solchen Fällen anzusetzenden Sporteln sind in das von
ihnen zu führende Sportelkontrollverzeichniß, übrigens abgesondert von den Sporteln für
die Zurückziehung sonstiger Waldausstockungsgesuche, einzutragen.
8. 8.
Zu Nr. 9. Bausachen.
Bei Genehmigung eines Bauwesens in der Instanz des Oberamts (Allgemeine Bau-
ordnung Art. 79 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 2 und 3) soll der Sportelrahmen von 1 bis 10 /
die Regel bilden und ein Hinausgreifen auf höhere Sätze nur bei größeren Bauwesen
stattfinden.
Das Sportelminimum im Tarif Nr. 9 Ziff. 1 lit. a ist nur bei ganz geringfügigen
Bauwesen, z. B. Backöfen, Schweineställen, kleinen Anbauten, zur Anwendung zu bringen.
S. 9.
Zu Nr. 10. Beerdigung.
Außer der Einholung der Erlanbniß zur Beerdigung an einem anderen Ort als
dem öffentlichen Begräbnißplatz oder einer zugelassenen Familienbegräbnißstätte (§. 17
der K. Verordnung vom 24. Januar 1882, Reg. Blatt S. 33 ff.) sind, sofern die Be-
erdigung nicht am Sterbeort erfolgt, die für den Leichentransport bestehenden Vorschriften
(Tarif Nr. 44, Leichentransport und Ministerialverfügung vom 12. März 1888, Reg. Blatt
S. 105) zu beachten.
S. 10.
Zu Nr. 12. Bergbausachen.
Das Oberbergamt hat die von ihm angesetzten Sporteln unmittelbar den Kameral-
ämtern zum Einzug und zur Verrechnung zu überweisen.
Bei Zustellung einer Bergwerksverleihungsurkunde ist der Erwerber ausdrücklich
darauf aufmerksam zu machen, daß er nach Ablauf von zwei Jahren vom Tag der Ver-
leihung oder der Betriebseinstellung an auf die Dauer der Unterlassung des Betriebs je
am Jahresanfang ein jährliches Rekognitionsgeld von einem Zehntel der Verleihungs-
sportel zu bezahlen habe, und zugleich aufzufordern, von der Inbetriebsetzung des Berg-
werks, sowie von der Betriebseinstellung das Bergamt in Kenntniß zu setzen.