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betrag der Steuer im Wege des Vertragsabschlusses vereinbart wird (Akkordsverfahren),
oder in der Weise, daß durch periodische Abstiche die Menge des abgesetzten Getränkes
ermittelt und hievon der Stenerbetrag unter Zugrundelegung des Durchschnittspreises
berechnet wird (Abstichsverfahren).
1) Der Akkordsbetrag ist in der Regel in vier gleichen Vierteljahrsraten und zwar
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je am ersten Tage des auf den Schluß der Kalendervierteljahre folgenden Monats
zahlungsfällig. Stellt ein Akkordswirth seinen Betrieb ein, so hat er dem Bezirks-
steueramt den Tag der Einstellung vorher anzuzeigen und es ist die Akkordsrate
bis zu diesem Tage zu entrichten und an diesem Tage zahlungsfällig.
Tritt ein Akkordswirth in die Abstichsbehandlung ein oder wird mit einem
Abstichswirth ein Akkord abgeschlossen, so ist die Akkordsrate zu bezahlen bis zu
dem Tage beziehungsweise von dem Tage ab, an welchem der Abstich vorgenommen
wurde, der die Grundlage für die Berechnung des Abstichsumgeldes bildet. Bei
Verlängerung des Akkords ist die Steuer von dem Tage des neu beginnenden
Akkords ab ohne Rücksicht auf den Tag der Abstichsvornahme nach der neu ver-
einbarten Akkordssumme zu entrichten.
Die Steuer für einen Wirthschaftsbetrieb, welcher bei besonderen Gelegenheiten
(Volksfesten u. s. w.) außerhalb der gewöhnlichen Wirthschaftsräume stattfindet,
ist in dem Akkordsbetrag nicht inbegriffen; für solche Betriebe wird vielmehr
die Steuer besonders — und zwar in der Regel im Abstichsverfahren — festgesetzt.
Der Abstich findet nach Anordnung des Bezirkssteueramtes entweder vierteljährlich
oder jährlich statt. In besonderen Fällen kann das Bezirkssteueramt auch anordnen,
daß eine Abstichsperiode ein halbes Jahr oder drei Vierteljahre dauert. Außer-
dem wird ein Abstich vorgenommen, wenn ein Abstichswirth seinen Betrieb einstellt.
Zu dem Abstich ist der Stenerpflichtige oder ein von diesem aufgestellter Be-
vollmächtigter, in deren Verhinderung aber ein Familienmitglied oder ein sonstiger
Zeuge zuzuziehen.
Das Ergebniß des Abstichs wird dem Steuerpflichtigen oder der sonst beige-
zogenen Person urkundlich eröffnet. Einwendungen gegen die Richtigkeit des
Abstichsergebnisses sind sofort dem den Abstich vornehmenden Beamten gegenüber
geltend zu machen.