Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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S. 17. 
Liegen mehrere Anträge vor, welche hinsichtlich der in die Anordnung einzubeziehenden 
Gemeinden oder Geschäftszweige miteinander in Widerspruch stehen, so ist zunächst der 
Versuch zu machen, im Wege mündlicher Besprechung eine Verständigung der Antrag- 
steller über einen Antrag herbeizuführen. Kommt eine solche Verständigung nicht zu 
Stand, so ist zunächst über den am weitesten gehenden Antrag eine Entscheidung herbei- 
zuführen. 
8. 18. 
Ein von weniger als einem Drittel der betheiligten Geschäftsinhaber gestellter 
Antrag ist von der Kreisregierung abzulehnen. 
Ist der Antrag von mindestens zwei Dritteln der betheiligten Geschäftsinhaber ge- 
stellt, so hat die Kreisregierung nach Maßgabe des §. 20 dieser Verfügung alsbald über 
denselben zu entscheiden. 
Ist der Antrag von weniger als zwei Dritteln, aber von mindestens einem Drittel 
der betheiligten Geschäftsinhaber gestellt, so greift, solange der Bundesrath von der ihm 
durch §. 139 | Abs. 3 eingeräumten Befugniß keinen Gebrauch macht, das im §. 19 
dieser Verfügung vorgeschriebene Verfahren Platz. 
S. 19. 
Behufs Ermittlung der gesetzlichen Mehrheit der betheiligten Geschäftsinhaber be- 
stellt die Kreisregierung einen Kommissar. 
Nach Bestimmung der Kreisregierung hat der Kommissar entweder einzeln die 
Aeußerungen der betheiligten Geschäftsinhaber für oder gegen die Anordnung entgegen- 
zunehmen oder die Abstimmung in einer zu berufenden Versammlung der betheiligten 
Geschäftsinhaber herbeizuführen. 
Im ersteren Fall erläßt der Kommissar eine öffentliche Bekanntmachung über Art 
und Zeit der Abstimmung, welche in ortsüblicher Weise zur Kenntniß der Betheiligten 
zu bringen ist. Die Erklärungen sind in eine Liste einzutragen. Nach Ablauf der Frist 
für die Abstimmung hat der Kommissar die Liste zu schließen und während zwei Wochen 
zur Einsicht und Erhebung etwaiger Einsprachen der Betheiligten öffentlich auszulegen. 
Zeit und Ort der Auslegung sind mit dem Hinweis darauf öffentlich bekannt zu machen, 
daß nach Ablauf der Frist angebrachte Einsprachen unberücksichtigt bleiben. Demnächst
	        
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