Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

765 
§. 21. 
Auf die Gestattung von Ausnahmen von dem durch §. 1391 Abs. 4 Satz 1 auf- 
gestellten Verbot finden die Bestimmungen des §. 14 dieser Verfügung Anwendung. 
§. 22. 
Die Kreisregierung ist zur Zurücknahme einer auf Grund des §. 139 1 erlassenen 
Anordnung befugt. Sie hat jedoch von dieser Befugniß nur dann Gebrauch zu machen, 
wenn der Fortbestand der Anordnung erhebliche Interessen gefährdet und festgestellt ist, 
daß mindestens die Hälfte der betheiligten Gewerbetreibenden mit der Zurücknahme der 
Anordnung einverstanden ist. 
V. Zu §F. 1399 der Gewerbeordnung. 
g. 23. 
Die zur Anordnung von Maßnahmen im Sinn des §. 139 8 der Gewerbeordnung 
zuständige „Polizeibehörde“ ist das Oberamt. Zur Entscheidung der nach §. 139 g 
Abs. 2 vgl. mit §. 120 d Abs. 4 gegen die Verfügung der Polizeibehörde zugelassenen 
Beschwerden an die „höhere Verwaltungsbehörde"“ ist die Kreisregierung, zur Ent- 
scheidung der nach denselben Gesetzesbestimmungen gegen die Verfügung der höheren Ver- 
waltungsbehörde zugelassenen Beschwerden an die „Centralbehörde“ ist das Mini- 
sterium des Innern zuständig. 
Auf das Verfahren bei Erlassung von Anordnungen im Sinn des §. 139 g finden 
die Bestimmungen des §. 27 der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 26. März 
1892 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Mitwirkung der Gewerbeaufsichtsbeamten 
und der Berufsgenossenschaften wegfällt. 
VI. Zu §. 139 k der Gewerbeordnung. 
8. 24. 
Auf die gemäß §. 139 k der Gewerbeordnung zu erlassenden Arbeitsordnungen 
finden die Bestimmungen der 8§. 33 bis 37 der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung 
vom 26. März 1892 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Mitwirkung 
der Arbeiterausschüsse und der Gewerbeaufsichtsbeamten in Wegfall kommt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.