Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Artikel  5.

Wenn  die  Döchter  mit  der  Haushaltung  des  erstgebornen  Fideikommissars  vereinigt
bleiben,  so  muß  dieser  ihnen  Kost,  Wohnung  für  sie,  ihre  Kammerjungfer  und  Garderobemädchen
  und  den  Gebrauch  seiner  Equipage  und  Livreebedienten  gestatten,  ohne  für  alles
dieses  einer  jeden  Prinzessin  mehr  als  500  fl.  jährlich  in  Abzug  zu  bringen.  Die  übrigen
1000  fl.  bleiben  einer  jeden  derselben  zur  freien  Verfügung.

Artikel  6.

Das  Heirathgut  einer  jeden  sich  den  Statuten  gemäß  verehelichenden  Tochter  eines
Erstgebornen  wird  auf  12  000  fl.  m.  W.  zwölf  Tausend  Gulden  und  die  Ausstattung
in  Geld,  oder  nach  ihrer  Wahl  in  Kleidungsstücken,  Weißzeug  und  Schmuck  auf  5000  fl.
m.  W.  fünf  Tausend  Gulden  festgesetzt.

Artikel  7.
Im  Falle  einer  verpönten  Heirath,  welche  die  Tochter  eines  Erstgebornen  eingehen
würde,  tritt  die  im  Titel  IV  Art.  12  bestimmte  Strafe  ein.
Würde  dieselbe  zu  einer  zweiten  standesmäßigen  Ehe  schreiten,  so  kann  sie  dennoch
mehr  nicht  fordern,  als  in  dem  eben  angeführten  Artikel  festgesetzt  ist.

Artikel  8.
Die  Ausstattung  wird  sogleich  nach  der  priesterlichen  Einsegnung  verabfolgt  und
geht  sogleich  in  das  volle  Eigenthum  der  Neuvermählten  über.

Artikel  9.
Das  Heirathgut  wird  längstens  innerhalb  eines  Jahres,  vom  Tage  der  priesterlichen
Einsegnung  an  gerechnet,  bezahlt.
Es  fällt,  wenn  die  Vermählte  ohne  eheliche  Leibeserben  stirbt,  dem  Fideikommisse
des  Hauses  zu.  Eine  entgegenstehende  Uebereinkunft  ohne  Zustimmung  der  Agnaten

ist  ungiltig.  Artikel  10

Eines  erstgebornen  Fürsten  Tochter,  welche  lebenslänglich  bindende  Gelübde  ablegt
und  sich  somit  in  den  geistlichen  Stand  begibt,  erhält  zu  ihrer  gänzlichen  Abfertigung
4000  fl.  (mit  Worten  vier  Tausend  Gulden)  an  Geld.  Sie  kann  mehr  unter  dem  Titel
einer  Naturalausstattung  nicht  ansprechen.