Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Abs. 1 und 2, Art. 8 bis 10, 12, 13 Abs. 4 und Art. 14 entscheiden die bürgerlichen 
Gerichte. · 
Dieselben sind auch zuständig zur Entscheidung über Schadensersatzansprüche, welche 
wegen widerrechtlicher Handlungen in Beziehung auf die Benützung der öffentlichen Ge- 
wässer in Gemäßheit des §. 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhoben werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Benützung der öffentlichen Gewässer. 
1. Gemeingebrauch der öffentlichen Gewässer. 
Art. 16. 
Der Gebrauch der öffentlichen Gewässer zum Waschen und Baden, zum Tränken 
und Schwemmen, zum Schöpfen, zum Einlegen von Flachs und Hanf und dergleichen, 
zur Durchfahrt und Viehtrift, zur Nachenfahrt sowie als Eisbahn ist, soweit er ohne 
eine im Bett des Gewässers angebrachte bleibende Vorrichtung geschieht, jedermann 
gestattet. 
Dasselbe gilt, soweit nicht in Art. 23 und 25 etwas Anderes bestimmt ist, von dem 
Gebrauch der öffentlichen Gewässer zur Einleitung des Grundwassers, des Quell= oder 
Tagwassers und des häuslichen oder gewerblichen Abwassers. 
Art. 17. 
Die mittelst bleibender Vorrichtungen erfolgende Einlegung von Gerberhäuten, die 
Einlegung von Fischbehältern, die Herstellung einfacher Bad= oder Waschvorrichtungen 
und ähnlicher jederzeit leicht zu beseitigender Einrichtungen in einem öffentlichen Ge- 
wässer ist nur mit vorgängiger Erlaubniß der Ortspolizeibehörde gestattet, welche hiebei 
die in Art. 19 bezeichneten Rücksichten zu wahren hat. 
Die ertheilte Erlaubniß kann jederzeit ohne Entschädigung widerrufen werden. 
Sovweit die beiderseitigen Ufer eines zu einer Wasserbenützungsanlage (Art. 31) ge- 
hörigen, weder zur Schiffahrt noch zur Langholzflößerei eingerichteten Kanals, oder wenn 
die Ufer eines Sees (Art. 1 Abs. 1) vollständig im Eigenthum einer und derselben 
Person sich befinden, ist dieser die Anbringung und Benützung der in Abs. 1 bezeich- 
neten Einrichtungen in dem Kanal beziehungsweise dem See ohne polizeiliche Erlaubniß 
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