Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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bei Berufung in den mit dem Meldeorte nicht zusammenfallenden Ort des Hauptmeldeamts 
bezw. Meldeamts alsdann Marschgebührnisse in demselben Umfange wie vorstehend nach 
dem zweiten Absatze der Ziffer 2 a bei Berufung in das Stabsquartier des Bezirkskommandos 
gezahlt werden. 
3. Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs 
portofrei befördert, insofern die Schreiben mit der Aufschrift „Militaria“ versehen und offen 
oder unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde versendet werden. 
Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. 
4. a) Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche aus dem aktiven Dienste entlassen werden, 
haben sich innerhalb 14 Tagen bei der Kontrolstelle anzumelden, welcher der von ihnen 
gewählte Aufenthaltsort unterstellt ist. Diese Meldung ist auch dann erforderlich, wenn der 
Entlassene an dem Standorte seines bisherigen Truppen-(Marine-theils bleibt. 
b) Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten haben sich in Folge ihrer Ueberweisung zur 
Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve innerhalb 8 Tagen nach Aushändigung des Ersatz- 
reserve= bezw. Marine-Ersatzreservepasses bei der unter a genannten Kontrolstelle anzumelden. 
5. Mannschaften des Beurlaubtenstandes?), welche innerhalb des Kontrolbezirkes (Bezirk des Haupt- 
meldeamts, Meldeamts oder des Kompagniebezirkes) ihren Aufenthaltsort oder die Wohnung 
wechseln, haben dies innerhalb 14 Tagen ihrer Kontrolstelle zu melden. 
Wer aus einem Kontrolbezirk in einen anderen verzieht, hat sich bei seiner bisherigen 
Kontrolstelle ab= und bei der zuständigen Kontrolstelle seines neuen Aufenthaltsorts innerhalb 
14 Tage nach Verlassen seines alten Wohnsitzes anzumelden. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsorts und der 
Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden. 
6. Mannschaften des Beurlaubtenstandes) haben den Antritt einer Reise und die Rückkehr von 
derselben der Kontrolstelle zu melden, sobald die Reise eine 14tägige oder längere Abwesenheit 
zur Folge hat. War beim Antritte der Reise nicht zu übersehen, ob die Abwesenheit sich über 
14 Tage hinaus erstrecken werde, so ist die Meldung spätestens 14 Tage nach erfolgter Abreise 
zu erstatten. Bei jeder Abmeldung zur Reise hat der Betreffende anzugeben, durch welche dritte 
Person während seiner Abwesenheit etwaige Befehle an ihn befördert werden können. Er bleibt 
jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dafür verantwortlich, daß ihm jeder Befehl richtig 
zugeht (§. 111, 1. 3 und 12). 
7. Mannschaften, welche auf Wanderschaft gehen wollen,“) haben sich gemäß Ziffer 6 abzumelden 
und sind während der Wanderschaft von weiteren Meldungen entbunden.) 
Sobald dieselben jedoch an einem Orte innerhalb Deutschlands in Arbeit treten, haben 
sie sich bei der Kontrolstelle des neuen Aufenthaltsorts anzumelden. Erfolgt die Arbeit außer- 
balb Deutschlands, so ist der bisher zuständigen Kontrolstelle die entsprechende Meldung zu 
erstatten. 
8. Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatz- 
reserve, welche zur See gehen, sind in Friedenszeiten bei Anmusterungen durch die Seemanns- 
ämter von der jedesmaligen Abmeldung bei der Kontrolstelle entbunden (§. 111, 10). Dieselben haben 
  
  
) Diese Bestimmungen beziehen sich nicht auf die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und 
Freiwilligen. Bezüglich dieser siehe §. 80, 2 und 8 bezw. S. 85, 6. 
*) Die Ertheilung eines Wanderurlaubs auf bestimmte Zeit ist unzulässig; dagegen ist in Fällen, in 
denen sich die Wanderschaft sehr ausdehnt, zeitweise der Verbleib des Wandernden dadurch festzustellen, daß den 
Betreffenden durch Vermittelung der für eine Befehlsbeförderung bezeichneten Personen aufgegeben wird, über 
ihren zeitigen Aufenthalt Aufschluß zu geben. "
	        
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