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Beim Dienstantritt sind die Aufseher auf die gewissenhafte Ausübung ihres Berufs
zu verpflichten.
8. 9.
Die näheren Bestimmungen über die amtlichen Obliegenheiten der Aufseher sind in
besonderen Dienstvorschriften enthalten. Die Aufseher stehen während der Dauer ihres
Dienstes und in Beziehung auf denselben ausschließlich unter der Leitung der Behörden
des Justizdepartements und haben von den Befehlshabern des Landjägerkorps keinerlei
Dienstbefehle zu empfangen. Jedoch sind die Aufseher in Hinsicht auf militärische Halt-
ung, Gebrauch der Waffen und Kenntniß der hierüber ertheilten Vorschriften, sowie auf
den Zustand der Montirung und Ausrüstung sowohl durch den Kommandeur des Land-
jägerkorps als auch durch die Bezirkskommandeure von Zeit zu Zeit zu mustern.
Außerdem werden die Aufseher auch durch den zuständigen Stationskommandanten
vierteljährlich gemustert.
Wegen der bei den Musterungen in den angegebenen Beziehungen entdeckten Ver-
fehlungen steht dem Korpskommandeur und den Bezirkskommandeuren die geeignete Ab-
rügung auf Grund der Disciplinar-Strafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872
(Militärverordnungsblatt S. 368) mit der Maßgabe zu, daß dem Kommandeur des
Landjägerkorps die daselbst dem Regimentskommandeur, den Bezirkskommandeuren die
den detachirten Stabsoffizieren oder Hauptleuten eingeräumte Strafbefugniß zusteht, und
daß über Beschwerden wegen einer von dem Korpskommandeur verhängten oder bestätigten
Disciplinarstrafe von dem Justizministerium im Benehmen mit dem Ministerium des
Innern endgiltig zu entscheiden ist.
Wegen der Vollziehung der Strafen, insofern solche nicht blos in mündlichem Ver-
weise bestehen, haben sich der Korpskommandeur und die Bezirkskommandeure mit den
betreffenden Strafanstaltsverwaltungen bezw. Gefängnißvorständen zu benehmen.
Von dem Erfund seiner Musterungen hat der Korpskommandeur dem Strafanstalten-
kollegium Nachricht zu geben.
S. 10.
Die Hausmeister, Oberaufseher und Oberheilgehilfen haben den militärischen Rang
der Feldwebel.