Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Vorschlag des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens von Seiner Majestät 
dem König ernannt. 
Dem Vorstand liegt die Vertretung der Werkstätte nach außen, sowie die ganze innere 
und äußere Geschäftsleitung ob. 
Er ist für einen möglichst guten Stand derselben in Beziehung auf Unterricht, Dis- 
ziplin und wirthschaftlichen Betrieb verantwortlich. 
Er verpflichtet das an der Anstalt angestellte Werkstatt= und Dienstpersonal und 
führt die Aufsicht über dasselbe, wie über das Lehramtspersonal mit allen hieraus fließen- 
den Befugnissen. Er verpflichtet die eintretenden Schüler. 
Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorstand, wenn nicht hiewegen besondere 
Verfügung getroffen worden ist, durch den dem Dienstalter nach ältesten Hauptlehrer der 
Werkstätte vertreten. 
Der Vorstand verkehrt in den Angelegenheiten, für die er selbst oder die Werkstatt- 
kommission zuständig ist, unmittelbar mit dem vorgesetzten Ministerium. 
g. 14. 
Der Verwaltungsbeamte der Kunstgewerbeschule hat den Werkstattvorstand in der 
Führung der Vorstandschaft zu unterstützen, insbesondere sämmtliche Kanzleigeschäfte, so- 
wie die Kassen= und Rechnungsführung zu besorgen. 
§. 15. 
Die Werkstattkommission (das Lehrerkollegium der kunstgewerblichen Lehr= und 
Versuchswerkstätte) besteht unter dem Vorsitze des Vorstandes oder seines Stellvertreters 
aus den an der Werkstätte angestellten Hauptlehrern der Kunstgewerbeschule, sowie den- 
jenigen Hilfslehrern der Werkstätte, welchen durch besondere Verfügung Sitz und Stimme 
in der Werkstattkommission verliehen ist. 
Sie ist befugt, zu ihren Berathungen den Verwaltungsbeamten und die an der Werk- 
stätte angestellten Hilfskräfte mit berathender Stimme beizuziehen. 
§. 16. 
Die Werkstattkommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorstand oder dessen 
Stellvertreter wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. 
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