Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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In den vorstehenden Fällen hat die Werkstattkommission ihre Anträge dem Vorstand 
der Kunstgewerbeschule zur entsprechenden Behandlung vorzulegen. 
§. 19. 
Der Verwaltungsrath für die kunstgewerbliche Lehr= und Versuchswerkstätte 
besteht aus 
1) dem Lehrerkonvent der Kunstgewerbeschule, 
2) je einem Hauptlehrer der Architekturabtheilung der Technischen Hochschule und 
der Akademie der bildenden Künste sowie einem Mitglied der Kommission für 
die gewerblichen Fortbildungsschulen, welch' letztere drei je nebst einem Stellver- 
treter von dem Ministerium bestellt werden, 
3) fünf Vertretern des Kunstgewerbes, welche je nebst einem Stellvertreter von den 
unter Ziff. 1 und 2 genannten Mitgliedern auf 5 Jahre gewählt und von dem 
Ministerium bestätigt werden. 
. 20. 
Der Verwaltungsrath tritt nach Bedarf auf Berufung durch seinen Vorsitzenden, 
den Vorstand der Kunstgewerbeschule, zusammen. Auf seine Berathungen finden die für 
die Werkstattkommission geltenden Bestimmungen (§. 16) sinngemäße Anwendung. Den 
Berathungen kann ein Vertreter des Ministeriums anwohnen. 
. 21. 
Der Verwaltungsrath ist zu hören über 
1) Aenderungen in den organischen Einrichtungen der Anstalt; 
2) wichtigere Fragen, welche das Anstaltsgebäude betreffen; 
3) den Etatsentwurf für die Werkstätte; 
4) die Abhaltung von Meisterkursen. 
Auch in sonstigen Angelegenheiten der Werkstätte kann von dem Verwaltungsrath 
Seitens der Kunstgewerbeschule, der Werkstattkommission oder des Ministeriums eine gut- 
äechtliche Aeußerung einverlangt werden, wie es dem Verwaltungsrath seinerseits freisteht, 
von sich aus dem Ministerium Vorschläge betreffs der Werkstätte zu unterbreiten. 
Der Vorsitzende hat die Beschlüsse des Verwaltungsraths, gegebenen Falls mit einer 
Aeußerung zu denselben, dem Ministerium vorzulegen.
	        
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