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Hinsichtlich des Maßes der Anforderungen bei der Prüfung ist der Umfang bestim-
mend, in welchem die einzelnen Prüfungsgegenstände an der Baugewerkeschule gemäß dem
Studienplan in den Klassen I bis III behandelt werden.
8. 4.
Die Prüfung ist in sämmtlichen Fächern schriftlich beziehungsweise zeichnerisch und,
soweit nöthig, mündlich.
Einer mündlichen Prüfung hat sich ein Kandidat nur in denjenigen Fächern zu
unterziehen, in welchen seine schriftlichen oder zeichnerischen Arbeiten Zweifel über seine
Beurtheilung gelassen haben, zu deren Hebung die mündliche Prüfung geeignet ist.
Diese mündliche Prüfung wird von sämmtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission
unter dem Vorsitz des Prüfungsvorstands und im Beisein des Ministerialkommissärs
vorgenommen und soll für den einzelnen Kandidaten in keinem Prüfungsfach über 15
Minuten in Anspruch nehmen.
S. ö.
Bei jeder Aufgabe für die schriftliche Prüfung wird von dem betreffenden Bericht-
erstatter und Mitberichterstatter unter Zustimmung der Prüfungskommission festgesetzt,
ob und welche Hilfsmittel bei der Lösung benützt werden dürfen.
Ein Kandidat, welcher die diesfalls getroffene Bestimmung verletzt, wird, sofern dies
im Laufe der Prüfung zur Entdeckung gelangt, durch Entscheidung der Prüfungskom-
mission von der Prüfung ausgeschlossen; wenn seine Verfehlung erst später zur Anzeige
kommt, so wird ihm kein Prüfungszeugniß ausgestellt, oder das bereits ausgestellte
Zeugniß wieder abgenommen.
Gleiche Ahndung trifft diejenigen Kandidaten, welche während der Prüfung andern
in irgend einer Weise zur Lösung der gegebenen Fragen und sonstigen Aufgaben behilflich
sind oder von andern solche Hilfe annehmen.
S. 6.
Die bei der Prüfung als befähigt erklärten Kandidaten erhalten ein von dem Vor-
stand der Prüfungskommission, sowie dem Ministerialkommissär unterschriebenes und mit
dem Siegel der Baugewerkeschule versehenes Zeugniß, welches die Klasse der von dem
einzelnen bewiesenen Befähigung angibt.