Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

digen  Gemeinderaths  Glleder  nach  der  im
J.  48.  festgesezten  Norm  entrichtet,  und
der  Ueberrest  sodann  den  Oberamtsgerichts-Belsttzern
  ohne  Rücksiche  darauf,  ob  dleselben
  an  Erledigung  dleser  Gantsachen  durch
Verglelch  oder  durch  gerichtliche  Entscheldung
  Tbell  genommen  haben  oder  nicht,
zugeschleden.

#.5

Dle  Dläten  und  Relsekosten  der  Oberamts-Richter
  bel  den  Gant-Verhandlungen
übernimmt  känftig  dle  Staats-Casse.  Solche
  werden  olerteljährig  von  dem  Sportel-Betrag
  in  Abzug  gebracht,  und,  unter
Belbehaltung  der  über  die  Deerstur  dieser
Kosten  getcoffenen  Elarichtung,  mit  der
Amispflege  verrechnet.

Jeue  Dläten  und  Reise  Kosten,  so  wie
die  Belohnung  der  Gemeinde-Räthe  werden
  jedoch  in  denjenigen  Fällen  von  der
Gammasse  besteitten,  in  welchen  sie  die
geseylich  begrändete  Sportel  Summe  über-1—.———-



+

Durch  dlese  Bestimmung  ist  die  Vor-Schift
  des  IV.  Edlets  vom  3..  Debbr.  15½,
I  48,  in  Absicht  auf  die  Belohnung  der
gewählten  Gerichts-Beisigzer  fär  ibre  Amts-366



Verrlchtungen  is  bürgerkichen  Rechtosecher,
außer  Wlrkung  gesetzt.

Es  zaben  jedoch,  neben  der  im  9F.  16.
für  sämtliche  gewählte  Gerichts-Bellser
festgesetzten  Belohnung,  die  Einzelnen  derlelben
  auch  fernerhin  elne  Entschädlgung
für  die  Zellverslumniß  in  denjeulgen  Fallen
  anzusprechen,  wo  sie  eals  Scablnen
#n  Criminal-Untersuchungen  beiges
zogen  werden.  Dilese  Entschädlgung  bemägt
  je  für  zehn  Stunden  Einen
Gulden.  Dile  Staats-Casse  hat  hlesir
lubsldlarisch  zu  haften.

s.  19.

Bel  den  böheren  Geischtsstellem  Ist  ein
Abzug  an  dem  Sporteln,  Ertrag  zu  Gon,
sten  irgend  elnes  Dleners  in  kelnem  Folle
zulaͤßig.

In  allen  Appellationssachen,  worin  bel
diesen  Behoͤrden  erkannt  wird,  treten  die
durch  gegenwaͤrtiges  Gesetz  bestimmten  Spor  ·
teln  an  die  Stelle  der  fuͤr  solche  Rechis-Gegenstaͤnde
  bisher  noch  in  Berechnung  genommenen
  Taxen,  Taxschreibgebuͤhren  und
Stempel.  Surrogate.

ö6l.  3%

Außer  dlesen  Ansätzen  und  den  für  Gem
Inventare  und  Gant-Verwelfungen  festgesezten
  Taxen  haben  dle  Parthelen  fär  Ab-