353
Ausnahme der Ebesachen (F. :5.) als aufgehoben
zu betrachten.
Insbesondere trltt dleses Gesetz fuͤr die
unteren Gerlchts-Instanzen an die Stelle
des V. Ediets vom 31. Decbr. 1818. y. 30.
KA. I11.; fär die hhheren Gerlchts-Beherden
ober bezlehungswelse an die Stelle des Gesetzes
vom #7. Sept. 1319 f. 38., und
der betreffenden Bestimmungen der Taxordnung.
vom Jahre 1808, so wle (in Hinsicht
auf das Stempel-Surrogat) der Wererdnung
vom 14. Jan. 1817.
F. 34.
Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes
sind auf die bei den Omts-Obrigkelten
dem Gemelnde-Nathe) zu verhandelnden
an#rrmn: und auf die Mitglleder
dieser Behoͤrden aicht anwendbar.
Eben so bezleht sich dasselbe nicht auf
die bei Ausuͤbung der willkuͤhrlichen Geuchtsbarkelt
rc. statisindenden Sporteln
———
Unser Mloister der Justiz ist mit Voll-RNebung
des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 26. Junl 1841.
Wilhelm.
Der Minister der Justiz:
Freiberr v. Maurler.
Auf Befehl des Khnigs:
Der Staats, Sccreräe#:
Bellnagel.