Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Ausnahme  der  Ebesachen  (F.  :5.)  als  aufgehoben
  zu  betrachten.

Insbesondere  trltt  dleses  Gesetz  fuͤr  die
unteren  Gerlchts-Instanzen  an  die  Stelle
des  V.  Ediets  vom  31.  Decbr.  1818.  y.  30.
KA.  I11.;  fär  die  hhheren  Gerlchts-Beherden
ober  bezlehungswelse  an  die  Stelle  des  Gesetzes
  vom  #7.  Sept.  1319  f.  38.,  und
der  betreffenden  Bestimmungen  der  Taxordnung.
  vom  Jahre  1808,  so  wle  (in  Hinsicht
  auf  das  Stempel-Surrogat)  der  Wererdnung
  vom  14.  Jan.  1817.

F.  34.
Die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  sind  auf  die  bei  den  Omts-Obrigkelten

dem  Gemelnde-Nathe)  zu  verhandelnden
an#rrmn:  und  auf  die  Mitglleder
dieser  Behoͤrden  aicht  anwendbar.

Eben  so  bezleht  sich  dasselbe  nicht  auf
die  bei  Ausuͤbung  der  willkuͤhrlichen  Geuchtsbarkelt
  rc.  statisindenden  Sporteln
———

Unser  Mloister  der  Justiz  ist  mit  Voll-RNebung
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt.


Gegeben,  Stuttgart  den  26.  Junl  1841.
Wilhelm.

Der  Minister  der  Justiz:
Freiberr  v.  Maurler.
Auf  Befehl  des  Khnigs:
Der  Staats,  Sccreräe#:
Bellnagel.