Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Arbeiterversicherung unter Benützung des Formulars Anlage H für jedes Jahr neu 
aufgestellt. 
Dieselbe führt auf: 
I. die Hauptsumme des auf den 1. April des abgelaufenen Kalenderjahres festge- 
stellten Grund= und Gefällkatasters des Gemeindebezirks, wie solches in dem 
Verzeichnis der Anderungen in dem Ortsgrundsteuerkataster aufgeführt ist. 
Die Steuerkapitale der nach Art. 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1858 
(Reg. Blatt S. 206) und Art. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 (Reg. Blatt 
S. 198) bedingt amts= und gemeindesteuerpflichtigen Besoldungsgüter sind hiebei 
mit ihrem ganzen Betrag, auch soweit derselbe von der Grund= und Gefäll- 
steuer frei bleibt, in Rechnung zu nehmen; 
die nach Art. 17 bis 19 des Ausführungsgesetzes und § 57 Abs. 2 des Unfall- 
versicherungsgesetzes für Land= und Forstwirtschaft sich ergebenden Zugänge 
nämlich: 
1) die Summe der fingierten Steuerkapitale 
a) beitragspflichtiger Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe, für welche 
Grundsteuerkapitale nicht festgesetzt sind, und 
b) von Grundstücken, welche außerhalb der Landesgrenze liegen, aber Bestand- 
teile eines innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen land= oder forstwirt- 
schaftlichen Betriebs bilden (ad a und b vergl. oben §§ 3 bis 10 und 
Anlage B); 
2) die Summe der Steuerkapitale der im Bezirk einer andern Württembergischen 
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gelegenen Bestandteile von Betrieben, 
deren Sitz sich im Gemeindebezirk befindet (vergl. §§ 13 und 14 und Anlage E); 
3) die Summe der Zuschläge, welche sich aus der freiwilligen Versicherung nicht 
versicherungspflichtiger Personen ergeben (vergl. I 16 und Anlage lh); 
4) die Summe der Zuschläge, welche sich aus der Versicherung der Betriebs- 
beamten und Facharbeiter ergeben (vergl. § 17 und Anlage 6); 
III. als Abgang die Summe der Steuerkapitale solcher Grundstücke und Gefälle, 
für welche Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft des betreffenden 
Kreises nicht zu entrichten sind (§§ 11, 12 und Anlage (). 
II. 
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