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höchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät vom 14. Dezember 1903 unter
Aufhebung beziehungsweise Abänderung der Verfügung des Ministeriums des Kirchen-
und Schulwesens vom 19. Juni 1873, betreffend Einführung einer Maturitätsprüfung
an den Gymnasien und an dem Realgymnasium in Stuttgart, Ziff. 8 Abs. 2 (Reg. Blatt
S. 280), sowie der Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom
12. September 1898, betreffend die Dienstprüfungen für das realistische Lehramt, § 7
Abs. 2 Ziff. 3 (Reg. Blatt S. 182) und der Verfügung des Ministeriums des Kirchen-
und Schulwesens vom 14. Januar 1899, betreffend die Reifeprüfungen an den zehn-
klassigen Realanstalten (Reg. Blatt S. 26) nachstehendes angeordnet:
1) das Reifezeugnis einer württembergischen Oberrealschule oder einer als gleich-
stehend anerkannten außerwürttembergischen deutschen Oberrealschule, ergänzt
durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Erstehung einer an einem württembergischen
Realgymnasium abgelegten Ergänzungsprüfung im Lateinischen, ist dem Reifezeugnis
eines deutschen Realgymnasiums gleichzuachten.
2) das Reifezeugnis eines deutschen Realgymnasiums oder einer Oberrealschule der
unter 1 bezeichneten Art, ergänzt durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Erstehung
einer an einem wüttembergischen Gymnasium abgelegten Ergänzungsprüfung im
Lateinischen und Griechischen, ist dem Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums
gleich zu achten.
3) Für die Anforderungen im Lateinischen und Griechischen bei den nach Ziff. 1
und 2 stattfindenden Ergänzungsprüfungen sind die in den genannten Fächern
bei den Reifeprüfungen an den württembergischen Realgymnasien beziehungsweisc
Gymnasien verlangten Leistungen maßgebend. Die Zulassung zu einer Er-
gänzungsprüfung ist bei der Ministerialabteilung für die höheren Schulen nach-
zusuchen. Im übrigen bleiben die näheren Vorschriften über die Ergänzungs-
prüfungen vorbehalten.
Stuttgart, den 14. Dezember 1903.
Weizsäcker.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.