Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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.l von den Vertretern der Arbeitgeber, 
.l von den richterlichen Beamten, 
.l von den ständigen Mitgliedern, 
. von dem Vorsitzenden. 
Die Reihenfolge der Abstimmung der Mitglieder innerhalb der unter 2 bis 5 er- 
wähnten Gruppen richtet sich nach dem Dienstalter dergestalt, daß das jüngste Mitglied 
zuerst stimmt. Bei gleichem Dienstalter hat das dem Lebensalter nach jüngere Mitglied 
zuerst zu stimmen. 
89. 
Die Entscheidungen, soweit sie nicht in das Sitzungsprotokoll (§ 21) aufgenommen 
werden, sind von dem Berichterstatter zu entwerfen und in der Urschrift außer von diesem 
von dem Vorsitzenden zu zeichnen; vergl. jedoch § 27. 
Die Verfügungen und Entscheidungen ergehen unter der Bezeichnung: „Das Königlich 
Württembergische Landes-Versicherungsamt“, und werden in der Ausfertigung von dem 
Vorsitzenden vollzogen. 
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II. Geschäftsgang und Verfahren in besonderen Fällen. 
§ 10. 
In den Fällen des § 16 Abs. 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der 
Unfallversicherungsgesetze, und des § 110 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften (§§ 11 bis 30). 
F 11. 
Das Landes-Versicherungsamt entscheidet in den Fällen des § 16 Abs. 1 des Reichs- 
gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, in der Besetzung von 
fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, unter denen sich je ein Vertreter der 
Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, und unter Zuziehung von zwei richter- 
lichen Beamten. 
In den Fällen des § 110 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes entscheidet das 
Landes-Versicherungsamt in der Besetzung von 4 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, 
unter denen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, 
und unter Zuziehung eines richterlichen Beamten.
	        
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