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Achter Abschnitt.
Schluß- und übergangsbestimmungen.
Art. 39.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1895 in Wirksamkeit.
Die in der ersten Zeit nach Einführung des Gesetzes zur Bestreitung von Ausgaben
erforderlichen Gelder werden der Pensionskasse vorschußweise von der Staatskasse gewährt.
Das gegenwärtige Gesetz findet auf die an obigem Zeitpunkte im Amte befindlichen
Körperschaftsbeamten unter den nachfolgenden näheren Bestimmungen Anwendung.
Art. 40.
Von der Verpflichtung zum Beitritt zur Kasse (Art. 2 Abs. 1) sind diejenigen
Körperschaftsbeamten befreit:
1) welche auf Grund Dienstvertrags schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
Anspruch auf einen Ruhegehalt für den Fall eintretender Dienstunfähigkeit
erworben haben,
2) welche beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits das fünfundfünfzigste Lebensjahr
zurückgelegt haben.
Diese Beamten sind berechtigt, der Kasse beizutreten, die in Abs. 1 Ziff. 1 bezeich-
neten jedoch nur, fofern die Körperschaftsbehörde ihre Zustimmung hiezu erteilt.
Art 41.
Den Beamten, welche sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte befinden,
wird die Dienstzeit, welche sie vor diesem Zeitpunkt in einem die Verpflichtung oder
Berechtigung zum Beitritt zur Kasse begründenden körperschaftlichen Amte zugebracht
haben, in die pensionsberechtigte Dienstzeit insoweit eingerechnet, als sie diese Einrechnung
in einer binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bei der Kreisregierung
oder beim Oberamt einzureichenden schriftlichen Erklärung beanspruchen. Dabei haben
sie, soweit tunlich, die Beweise beizubringen, wie hoch sich ihre nach den Bestimmungen
in Art. 9 ff. zu berechnenden pensionsberechtigten Bezüge in jedem der Jahre, deren
Einrechnung sie beanspruchen, belaufen haben.
Für die Dienstjahre, deren Einrechnung beansprucht wird, sind die Jahresbeiträge