Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Einziger Artikel. 
Zu dem durch Art. 1 des Finanzgesetzes festgesetzten Staatsbedarf für den ordent- 
lichen Dienst treten für den Neubau eines Dienstgebäudes für das Medizinalkollegium 
und dessen hygienisches Laboratorium in Stuttgart hinzu: 
bei dem Departement der Finanzen in Etatskap. 101 für das Etats- 
jahr 1908 erste RKate. 450000 — 
Dieser Betrag ist aus dem etatsmähigen überschuß der Finanzperiode v6t 
zu bestreiten. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 10. Juli 1908. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Gesetz, 
betreffend einen dritten Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1907 
bis 31. März 1909. Vom 10. Juli 1908. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Als dritten Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1907 bis 
31. März 1909 vom 29. Juli 1907 (Reg. Bl. S. 234) verordnen Wir nach Anhörung 
Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, 
wie folgt: 
kun Einziger Artikel. 
Unser Finanzministerium wird ermächtigt, zum Ankauf des Anwesens der Kauf- 
mann Gustav Müller'schen Erben Kanzleistr. 26 in Stuttgart die Summe von 1000000 4 
aufzuwenden, welche aus Mitteln der Grundstocksverwaltung vorzuschießen ist. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Un ser Finanzministerium zu vollziehen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 10. Juli 1908. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.
	        
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