Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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solcher Tiere kann ohne die bisher erforderliche ministerielle Genehmigung nach 
Maßgabe der nachstehenden Vorschriften erfolgen. 
Sopvweit nach den geltenden allgemeinen Vorschriften die einzuführenden Tiere einer 
amtstierärztlichen Untersuchung beider Einfuhr unterliegen würden, muß diese Unter- 
suchung auch stattfinden, wenn die Einfuhrfür diein der Anlagebezeichneten zoologischen 
Gärten und Tierparks erfolgt. Die Untersuchung ist bei den lose verladenen 
Tieren wie bisher an der Grenze vorzunehmen. Die in Käfigen oder 
Kisten beförderten Tiere sind dagegen erst am Bestimmungsorte amtstier- 
ärztlich zu untersuchen. Der Transport von der Grenze zum Bestimmungsorte 
soll in diesem Falle womöglich in Eisenbahnwagen, die von der Eisenbahnver- 
waltung mit Bleiverschluß versehen sind, ohne Umladung bewirkt werden. Die 
Behältnisse, in denen sich die Tiere befinden, dürfen nicht in Wagen verladen 
werden, in denen sich Haustiere befinden. 
Die Hafendirektion in Friedrichshafen hat das für den Bestimmungs- 
ort zuständige Oberamt und, wenn der Bestimmungsort außerhalb Württembergs 
liegt, die betreffende Ortspolizeibehörde in jedem einzelnen Falle von der bevor- 
stehenden Ankunft der daselbst zu untersuchenden Tiere zu benachrichtigen. Von 
nichtwürttembergischen Grenzeingangsstellen bei württembergischen Ortspolizei- 
behörden eingehende Nachrichten dieser Art sind unverzüglich dem Oberamt zu 
übermitteln. Ebenso ist der württembergische Empfänger, gleichviel ob die noch zu 
untersuchende Sendung über Friedrichshafen oder eineandere Zollstelle eingegangen 
ist, verpflichtet, die Ankunft der Tiere sofort dem Oberamt anzuzeigen, worauf 
dieses die amtstierärztliche Untersuchung zu veranlassen hat. Bis zur Unter- 
suchung hat der Empfänger die Tiere von jeder Berührung mit anderen Tieren 
fernzuhalten. Ergibt sich bei der Untersuchung, daß die Tiere mit einer über- 
tragbaren Krankheit behaftet sind, oder daß der Verdacht einer solchen Seuche 
vorliegt, so sind die Tiere auf Kosten des Empfängers unter Beobachtung der 
von den Veterinärpolizeibehörden nach Lage des Falles anzuordnenden Sicherheits- 
maßregeln nach dem Auslande zurückzuschaffen. Weigert sich der Einbringer dies zu 
tun, oderistnach Lageder Sacheeine Rücksendung ohne Gefahr der Seuchenverschleppung 
nicht angängig, so sind die kranken oder verdächtigen Tiere zu töten und unschädlich 
zu beseitigen, wenn dies aus veterinärpolizeilichen Rücksichten geboten ist.
	        
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