Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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86. 
Feststellung des Durchschnittspreises. 
Für Wein= und Obstmost wird je ein besonderer Durchschnittspreis festgestellt. 
Hiebei werden die in der abgelaufenen Periode verschlossenen Getränkemengen, soweit der 
Ausschankpreis der einzelnen Getränke 144 und mehr für das Liter beträgt, mit einem 
Ausschankpreis von 1 4, die übrigen Getränke mit ihrem tatsächlichen Ausschankpreis 
berücksichtigt. 
Bezüglich der Berechnung der Flaschen vergl. § 2 letzter Absatz. 
Der Absatz 3 wird aufgehoben. 
Die bisherigen Absätze 4 bis 7 bleiben unverändert. 
2. Die vorstehende Bestimmung findet auf die vom 1. April 1908 ab verschlossenen 
Getränkemengen Anwendung. 
Akkorde, welche nach den bisherigen Bestimmungen abgeschlossen sind, bleiben bis 
zu ihrem Ablauf in Kraft. 
Wirte, für welche sich nach der neuen Feststellungsart ein geringerer Durchschnitts- 
preis ergibt, als der Akkordsberechnung zugrunde liegt, sind jedoch berechtigt, bis zum 
31. März 1908 zu erklären, daß sie auf die Fortdauer ihres Akkords verzichten. Wird 
eine solche Erklärung abgegeben, so gilt der Akkord als aufgehoben und es ist die Akkords- 
rate bis zu dem Tage des Abstichs zu entrichten. Von dem Tage des Abstichs an ist der 
betreffende Wirt nach dem Abstichsverfahren zu behandeln, falls ein neuer Akkord nicht 
zustande kommt. 
Stuttgart, den 24. Februar 1908. 
Zeyer. 
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Viehsenchenumlage für das Jahr 1906. Vom 4. März 1908. 
Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Abwehr 
und Unterdrückung von Viehseuchen vom 20. März 1881 (Reg. Bl. S. 189), des Art. 1 
des Gesetzes vom 7. Juni 1885, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene 
Tiere (Reg. Bl. S. 253), und des Art. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1893, betreffend
	        
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