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Vereinsfürsorge die polizeiliche überwachung in den Hintergrund treten kann, so empfiehlt
es sich, in allen geeigneten Fällen darauf hinzuwirken, daß die vorläufig Entlassenen sich
solcher Vereinsfürsorge unterstellen. Im einzelnen gelten hierüber die folgenden, in den
§§ 20 bis 23 enthaltenen Vorschriften.
g 20.
Wenn die vorläufige Entlassung in Frage steht, so ist gegebenenfalls der Gefangene
einige Wochen zuvor darüber zu vernehmen, ob er sich mit der Fürsorge des Vereins
und mit der Bestellung eines Fürsorgers für ihn einverstanden erkläre. Gibt er eine
solche Erklärung ab, so ist das Ergebnis der Vernehmung mit Angabe des Entlassungs-
orts und der in Aussicht genommenen Beschäftigung unter Anschluß des üblichen Merk-
blatts dem Landesausschuß des Vereins mitzuteilen, worauf am Entlassungsort ein Für-
sorger bestellt und dessen Namen behufs Verständigung des Gefangenen rechtzeitig der
Strafanstaltsverwaltung bekanntgegeben wird.
§ 21.
Nach Bewilligung der vorläufigen Entlassung hat die Strafanstaltsverwaltung der
Polizeibehörde des Entlassungsorts und dem Amtsgericht, zu dessen Bezirk der Ent-
lassungsort gehört, mitzuteilen, wer zum Fürsorger bestellt ist.
Solange der vorläufig Entlassene der Fürsorge des Vereins untersteht, wird zu
einer überwachung durch die unteren Polizeiorgane in der Regel kein Anlaß vorliegen
und der Verzicht auf Maßregeln, welche den Entlassenen bloßstellen könnten, in ganz
besonderem Maf erleichtert sein.
Die Fürsorgeorgane werden ihrerseits nicht nur von erheblichen Anderungen in den
Verhältnissen des Entlassenen, sondern auch von jedem Wechsel in der Person des Für-
sorgers, sowie von etwaiger Einstellung der Vereinsfürsorge dem Amtsgericht Kenntnis
geben.
In den von den Amtsgerichten und Ortsvorstehern geführten Nachweisungen und
Registern über die vorläufig Entlassenen (vergl. § 31) ist zutreffenden falls zu vermerken,
daß der vorläufig Entlassene der Fürsorge des Vereins untersteht und wer zum Fürsorger
für ihn bestellt ist.