Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

52

über  die  Tatsachen,  auf  welche  der  Antrag  gegründet  wird,  ist  der  vorläufig  Entlassene,
  wenn  sein  Aufenthalt  bekannt  ist,  zu  vernehmen  und  ihm  Gelegenheit  zu  seiner
Rechtfertigung  zu  geben.

Untersteht  der  vorläufig  Entlassene  der  Vereinsfürsorge  (§§  19  bis  23),  so  hat  das
Amtsgericht  geeignetenfalls  auch  den  Vereinsorganen  Gelegenheit  zur  Äußerung  über  die
von  ihnen  gemachten  Wahrnehmungen  zu  geben  und  den  erfolgten  Widerruf  zur  Kenntnis
  des  Landesausschusses  des  Vereins  zu  bringen.

§  26.
Aus  dringenden  Gründen  des  öffentlichen  Wohls  kann  von  der  Polizeibehörde  des
Orts,  an  welchem  der  Entlassene  sich  aufhält,  die  einstweilige  Festnahme  desselben
verfügt  werden.  In  diesem  Fall  ist  jedoch  das  weitere  Verfahren  gemäß  §  25  sofort

einzuleiten.
827.

Trifft  der  vorläufig  Entlassene  an  dem  bei  seiner  Entlassung  bestimmten  oder
später  gestatteten  Niederlassungsorte  nicht  ein  (88  13,  17),  oder  kehrt  er  von  einer  Reise
nicht  rechtzeitig  zurück  (§  16),  oder  entzieht  er  sich  sonst  eigenmächtig  der  polizeilichen
Schutzaufsicht,  so  ist  zur  Erkundigung  seines  Aufenthalts  das  Geeignete  vorzukehren  und
behufs  etwaiger  steckbrieflicher  Verfolgung  dem  Amtsgericht  Anzeige  zu  erstatten.

§  28.

Gefangene,  deren  vorläufige  Entlassung  widerrufen  worden  ist,  werden  als  gerichtliche
  Transportgefangene  (zu  vergl.  §  3  Ziff.  5  der  Gefangenentransportordnung  vom
21.  März  1903,  Reg.  Bl.  S.  111)  in  die  Strafanstalt,  aus  welcher  sie  vorläufig  entlassen
  wurden,  zurückverbracht.

Behandlung  bei  Zulässigkeit  von  Polizeiaussicht.
8  29.

Ist  gegen  den  vorläufig  Entlassenen  auf  Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht  erkannt,
so  hat  rechtzeitig  vor  Ablauf  der  urteilsmäßigen  Strafzeit  das  Amtsgericht  des  Aufenthaltsorts
  des  Entlassenen  unter  Anschluß  der  Akten  und  unter  Beifügung  einer  gutächtlichen
  Außerung  die  Entschließung  der  zuständigen  Kreisregierung  durch  Vermittlung
des  Oberamts  des  Aufenthaltsorts  einzuholen.