Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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g 22. 
Die Maßregel einer polizeilichen Versagung des Aufenthalts am Entlassungsort 
(vergl. § 6) soll regelmäßig unterbleiben, solange der vorläufig Entlassene der Fürsorge 
des Vereins untersteht. 
§ 23. 
Die Vorschriften der §§ 16, 17 gelten auch im Fall der Vereinsfürsorge. 
Will der Entlassene einen Wechsel der Niederlassung vornehmen, so hat er dem 
Fürsorger und der Polizeibehörde anzugeben, ob er auch am neuen Aufenthaltsort sich 
der Vereinsfürsorge unterstellen will. Zutreffendenfalls wird am neuen Aufenthaltsort 
ein Fürsorger bestellt und hievon der Polizeibehörde und dem Amtsgericht des neuen 
Aufenthaltsorts Mitteilung gemacht werden. 
Widerruf der vorläufigen Entlassung. 
g 24. 
Die vorläufige Entlassung kann widerrufen werden, wenn der Entlassene 
1. ein neues Verbrechen oder Vergehen verübt; 
2. den ihm bei oder nach der vorläufigen Entlassung, insbesondere zur Ermöglichung 
der Aufsichtsführung, auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt; 
3. dem Müßiggang oder Trunk sich hingibt oder sonst ein ungeordnetes Leben führt 
oder durch Unsittlichkeit Anstoß erregt; 
4. mit übelberüchtigten Personen näheren Umgang pflegt; 
5. keinen redlichen Erwerb nachzuweisen vermag. 
9 5. 
Zur Stellung des Antrags auf Widerruf ist die Ortspolizeibehörde, das Amtsge- 
richt und die Strafanstaltsverwaltung befugt. Der Antrag ist — wenn er von der Orts- 
polizeibehörde gestellt wird, durch Vermittlung des Amtsgerichts — unter Anschluß der 
Akten an das Strafanstaltenkollegium zu bringen und von letzterem nach etwaigen weiteren 
Erhebungen dem Justizministerium vorzulegen.
	        
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