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Steht der vorläufig Entlassene unter der Vereinsfürsorge (§ 19), so hat darüber,
ob im Fall der Stellung unter Polizeiaufsicht die Schutzfürsorge des Vereins eintreten
soll, das Amtsgericht vorsorglich sich mit dem Entlassenen und den Vereinsorganen in
Verbindung zu setzen und über das Ergebnis der Kreisregierung Nachricht zu geben.
Im übrigen findet die Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom
18. November 1902, betreffend den Vollzug der §§ 38 und 39 des Strafgesetzbuchs über
Polizeiaufsicht (Reg. Bl. S. 581 und Amtsblatt des Justizministeriums S. 145), entsprechende
Anwendung.
Registerführung.
§ 30.
Der vorläufig Entlassene wird unter dem Gefangenenstand der betreffenden Strafanstalt
bis zum Ablauf der urteilsmäßigen Strafzeit, jedoch als „vorläufig Entlassener“,
fortgeführt.
über die vorläufig Entlassenen wird bei der Strafanstalt ein fortlaufendes Verzeichnis
geführt, welches die geeigneten Notizen in Kürze und unter Verweisung auf die
Personalakten des Gefangenen zu enthalten hat.
In dem Jahresbericht ist die Zahl der vorläufigen Entlassungen unter Mitteilung
etwaiger besonders bemerkenswerter Erfahrungen anzugeben.
§ 31.
Die Ortsvorsteher haben über die in ihrer Gemeinde anwesenden vorläufig Entlassenen
ein Register zu führen, welches dem Amtsgericht auf Erfordern vorzulegen ist.
Desgleichen haben die Amtsgerichte über die vorläufig Entlassenen ihres Bezirks
fortlaufende Nachweisungen zu führen.
Schlußbestimmung.
§ 32.
Mit vorstehender Verfügung sind
der Erlaß des Justizministeriums an das Strafanstaltenkollegium vom 10. Juni
1883, betreffend die vorläufige Entlassung 2c. (württ. Gerichtsblatt Band 21
S. 242), soweit er noch in Geltung stand,