Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Steht  der  vorläufig  Entlassene  unter  der  Vereinsfürsorge  (§  19),  so  hat  darüber,
ob  im  Fall  der  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  die  Schutzfürsorge  des  Vereins  eintreten
soll,  das  Amtsgericht  vorsorglich  sich  mit  dem  Entlassenen  und  den  Vereinsorganen  in
Verbindung  zu  setzen  und  über  das  Ergebnis  der  Kreisregierung  Nachricht  zu  geben.
Im  übrigen  findet  die  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom
18.  November  1902,  betreffend  den  Vollzug  der  §§  38  und  39  des  Strafgesetzbuchs  über
Polizeiaufsicht  (Reg.  Bl.  S.  581  und  Amtsblatt  des  Justizministeriums  S.  145),  entsprechende
  Anwendung.

Registerführung.
§  30.

Der  vorläufig  Entlassene  wird  unter  dem  Gefangenenstand  der  betreffenden  Strafanstalt
  bis  zum  Ablauf  der  urteilsmäßigen  Strafzeit,  jedoch  als  „vorläufig  Entlassener“,
fortgeführt.

über  die  vorläufig  Entlassenen  wird  bei  der  Strafanstalt  ein  fortlaufendes  Verzeichnis
  geführt,  welches  die  geeigneten  Notizen  in  Kürze  und  unter  Verweisung  auf  die
Personalakten  des  Gefangenen  zu  enthalten  hat.

In  dem  Jahresbericht  ist  die  Zahl  der  vorläufigen  Entlassungen  unter  Mitteilung
etwaiger  besonders  bemerkenswerter  Erfahrungen  anzugeben.

§  31.
Die  Ortsvorsteher  haben  über  die  in  ihrer  Gemeinde  anwesenden  vorläufig  Entlassenen
  ein  Register  zu  führen,  welches  dem  Amtsgericht  auf  Erfordern  vorzulegen  ist.
Desgleichen  haben  die  Amtsgerichte  über  die  vorläufig  Entlassenen  ihres  Bezirks
fortlaufende  Nachweisungen  zu  führen.

Schlußbestimmung.
§  32.
Mit  vorstehender  Verfügung  sind
der  Erlaß  des  Justizministeriums  an  das  Strafanstaltenkollegium  vom  10.  Juni
1883,  betreffend  die  vorläufige  Entlassung  2c.  (württ.  Gerichtsblatt  Band  21
S.  242),  soweit  er  noch  in  Geltung  stand,