Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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oder der Probedienstleistung unmittelbar vorangehen oder von diesen durch 
einen vorausgehenden längeren Zeitraum getrennt sein. Bei informatorischer 
Beschäftigung ist die Zivilbehörde zu einer Bezahlung des Anwärters nicht ver- 
pflichtet. 
34. Vor Einberufung von nicht mehr im aktiven Dienst befindlichen Stellenanwärtern 
kann die Anstellungsbehörde die Vorlage eines neuen gemeindeobrigkeitlichen 
Leumunds= und Vermögenszeugnisses verlangen. 
35. Stellenanwärter, die sich noch im aktiven Militärdienst befinden, werden zur 
informatorischen Beschäftigung oder im Falle der Anstellung auf Probe oder 
der Einberufung zur Probedienstleistung durch die vorgesetzte Militärbehörde 
für die Dauer der informatorischen Beschäftigung oder der Probezeit ab- 
kommandiert. Im Falle der Anstellung auf Probe und der Einberufung zur 
Probedienstleistung erfolgt die Abkommandierung auf Ersuchen der Anstellungs- 
behörde. 
Gehört der Stellenanwärter (Abs. 1) einem Truppenteil des württem- 
bergischen Kontingents an, so ist von der Anstellungsbehörde sowohl die Nach- 
richt über die Anstellung auf Probe als das Ersuchen um Abkommandierung 
zur Probedienstleistung an das Kriegsministerium zu richten. 
36. Darüber, welche Behörden als staatliche Aufsichtsbehörden (§ 15 Abs. 2) in 
Betracht kommen, ist die Ziff. 38 zu § 16 zu vergleichen. 
37. Von dem in § 15 Abs. 6 erwähnten Beschluß ist, wenn es sich um Militär- 
anwärter des aktiven Dienststandes handelt, dem Truppenteil zur Vermeidung 
von überhebungen an Gebührnissen sofort Kenntnis zu geben. 
8 16. 
Welche mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in welcher 
Anzahl sie gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten sind 
sowie welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen, also auch den Inhabern des An- 
stellungsscheins zugänglich sind, haben die Anstellungsbehörden festzustellen. Die auf- 
gestellten Verzeichnisse, in denen die Unterbeamtenstellen besonders ersichtlich gemacht 
werden müssen, sind der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Stellen, 
wegen deren eine solche Feststellung noch nicht stattgefunden hat, dürfen, insofern nicht
	        
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